Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 24.06.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 178000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nahm als Alleinaktionär und faktischer Geschäftsführer einer Vermögensgesellschaft vom Privatkläger Gelder zur Anlage entgegen, suggerierte Scheingewinne und verwendete EUR 178'000.– zweckwidrig zur Begleichung firmenfremder Verpflichtungen und Löhne.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Alleinaktionär und faktischer Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft im November 2008 vom Privatkläger einen Betrag von EUR 178'000.– zur treuhänderischen Anlage in US-amerikanische Kommunalanleihen entgegengenommen zu haben. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen leitete er die Gelder nicht weiter, sondern verwendete sie zur Begleichung von Verbindlichkeiten und Löhnen anderer Gesellschaften. Um die Veruntreuung zu verschleiern, spiegelte er dem Geschädigten über Jahre hinweg angebliche Zinszahlungen und Scheingewinne vor. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 24. Juni 2016 wegen qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von EUR 178'000.– Schadenersatz an den Privatkläger. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160468 vom 12. Juli 2017 den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung und die Schadenersatzpflicht. Bei der Strafzumessung wich es jedoch von der Vorinstanz ab: Unter Berücksichtigung des Vorrangs der Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB a.F. und des Fehlens von Vollzugsgründen, die eine Freiheitsstrafe zwingend erfordert hätten, verhängte das Obergericht eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder das Urteil des Bezirksgerichts (12 Monate Freiheitsstrafe bedingt) ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GB150034) vom 24.06.2016. Das Obergericht bestätigte am 12.07.2017 den Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung (EUR 178'000.–), wählte aber in eigener Strafzumessung eine Geldstrafe (360 TS zu Fr. 50.– bedingt) statt der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe; DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt ab. Korrektur: nationalitaet '2' (unbekannt) → '1' (Ausländer/in; österreichischer Staatsbürger).

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