Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.10.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 525000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nahm als Managing Partner einer Finanzgesellschaft von zwei ausländischen Gesellschaften zweckgebundene Gelder in der Höhe von USD 525'000.– zur Beschaffung von Aktien entgegen, verwendete diese jedoch vertragswidrig zur Begleichung persönlicher Verpflichtungen, Kreditkartenschulden und seines Lebensunterhalts.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von März 2011 bis August 2011 als Managing Partner einer Finanzgesellschaft Vermögenswerte von zwei ausländischen Gesellschaften (E._____ Inc. und C._____ Inc.) in der Gesamthöhe von USD 525'000.– entgegengenommen zu haben. Diese Gelder waren vertraglich strikt zweckgebunden für den Erwerb von Aktien einer Bergbaugesellschaft bestimmt. Statt die Aktien zu erwerben, verwendete der Beschuldigte die Gelder für persönliche Auslagen, Lebenshaltungskosten sowie Kreditkartenrechnungen. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten am 5. Oktober 2016 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160464 vom 28. Mai 2018 den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung sowie das Strafmass von 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt. Es erachtete das Verschulden des Beschuldigten als mittelschwer, gewichtete den beträchtlichen Deliktsbetrag von über einer halben Million Franken und die kriminelle Energie straferhöhend. Angesichts des Wohlverhaltens seit der Tat und der relativen Strafempfindlichkeit reduzierte das Obergericht lediglich die Probezeit von 3 auf 2 Jahre.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG160072) vom 05.10.2016. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 28.05.2018 im Schuld- und Strafpunkt ab und bestätigte die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt vollumfänglich; lediglich die Probezeit wurde von 3 auf 2 Jahre reduziert. DB-Felder und Vorinstanz stimmen überein (Deliktssumme im Urteil USD 525'000.–).

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