Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 09.06.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 377400
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte nahm im Rahmen eines Autohandels und Leasinggeschäfts von einem Privatkunden einen Aston Martin entgegen, veräusserte diesen im Rahmen eines Sale-and-lease-back an eine Leasinggesellschaft und veruntreute den Erlös von CHF 377'400.– für eigene Zwecke.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer einer Automobilhandelsgesellschaft im Juni 2009 von einem Privatkunden einen Aston Martin DBS entgegengenommen zu haben. Um dem Kunden Liquidität zu verschaffen, sollte das Fahrzeug über ein Sale-and-lease-back-Geschäft an eine Leasinggesellschaft verkauft und der Erlös an den Kunden ausbezahlt werden. Der Beschuldigte vereinnahmte die Auszahlung der Leasinggesellschaft von CHF 377'400.– auf das Firmenkonto, leitete das Geld jedoch vertragswidrig nicht an den Kunden weiter, sondern verwendete es zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 9. Juni 2015 wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und Fr. 2'500.– Busse. Von zahlreichen weiteren Vorwürfen (Betrug, betrügerischer Konkurs, Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft) sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil SB150299 vom 4. April 2016 ab und bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung sowie die Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt (unter Wegfall der separaten Busse). Das Obergericht erachtete das Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags von über CHF 370'000.– als erheblich, belieh es jedoch wegen des Verschlechterungsverbots bei der erstinstanzlichen Strafe.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG140294) vom 09.06.2015. Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Deliktssumme CHF 377'400.–), Freispruch von Betrug, betrügerischem Konkurs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung; Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre) und Fr. 2'500.– Busse. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 04.04.2016 ab und bestätigte die Strafe von 12 Monaten FS bedingt vollumfänglich (unter Wegfall der separaten Busse).

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