Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 04.09.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 110000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 270

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veruntreute von einer Privatperson anvertraute Gelder von über EUR 110'000.–, vertuschte sein Vorgehen mit gefälschten Vermögensaufstellungen und missbrauchte eine Blankounterschrift zur Urkundenfälschung.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von 2008 bis 2010 von einer Privatperson zur gewinnbringenden Anlage anvertraute Gelder im Gesamtbetrag von über EUR 110'000.– zweckwidrig für eigene finanzielle Verpflichtungen verbraucht zu haben. Um die Veruntreuung vor der Kundin zu vertuschen, erstellte er fingierte Vermögensaufstellungen, spiegelte Scheingewinne vor und verleitete die Geschädigte zu weiteren Zahlungen. Zudem fälschte er ein Schriftstück unter Verwendung einer Blankounterschrift der Geschädigten, um den Anschein einer Autorisierung zu erwecken. Das Bezirksgericht Bülach verurteilte den Beschuldigten am 4. September 2013 wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu Fr. 2'500.– Busse. Vom Vorwurf einer weiteren Veruntreuung sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil SB130436 vom 27. Februar 2014 im Schuld- und Strafpunkt ab und bestätigte die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung sowie die bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– vollumfänglich (unter Wegfall der separaten Busse). Es erachtete das Verschulden angesichts des bedeutenden Deliktsbetrags und der Vertuschungsmassnahmen als nicht mehr leicht.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bülach (GG120235) vom 04.09.2013. Schuldsprüche: Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Deliktsbetrag über EUR 110'000.–) und Urkundenfälschung (NVS 2; Freispruch von weiterer Veruntreuung); Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 50.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) sowie Fr. 2'500.– Busse. Das Obergericht bestätigte mit Urteil SB130436 vom 27.02.2014 die Schuldsprüche und die bedingte Geldstrafe von 270 TS zu Fr. 50.– vollumfänglich (separate Busse entfiel). Korrektur: nebenverurteilungsscore 0 → 2 (Urkundenfälschung).

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