Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte leitete als Geschäftsführer einer Gesellschaft zweckgebundene Kundenzahlungen in der Höhe von Fr. 19'038.– auf ein privates Depositenkonto um und fügte dem Geschäftsvermögen dadurch einen Schaden zu.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (E._____ GmbH) im Bereich Handel und Dienstleistungen vertragswidrig gehandelt zu haben. Anstatt eingegangene Zahlungen von Kunden ordnungsgemäss auf das Geschäftskonto der Gesellschaft fliessen zu lassen, veranlasste er im Dezember 2011 und Januar 2012 mehrere Überweisungen von insgesamt Fr. 19'037.70 auf ein separates Depositenkonto, wodurch er diese Gelder dem Zugriff der Gesellschaft entzog und deren Vermögen schädigte. Zudem wurde ihm die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen nach dem UWG vorgeworfen. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 20. Januar 2015 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB) sowie wegen Widerhandlung gegen das UWG (Art. 23 i.V.m. Art. 5 lit. a UWG) zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf des Betrugs sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil SB150134 vom 29. Februar 2016 vom Vorwurf der UWG-Widerhandlung frei, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (ohne Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Angesichts des Wegfalls des UWG-Tatbestands reduzierte das Obergericht die bedingte Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 100.– (Probezeit 2 Jahre). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weisungsgemäss die vorinstanzliche Geldstrafe von 150 Tagessätzen bedingt ab.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (GG140134) vom 20.01.2015. Schuldsprüche: ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB; CHF 19'038.–) und Widerhandlung gegen das UWG (NVS 1); Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 29.02.2016 vom UWG-Vorwurf frei, bestätigte den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 80 Tagessätze zu Fr. 100.–; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Sanktion von 150 TS bedingt ab.