Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 09.03.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 500000
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte rechnete als faktischer Geschäftsführer mehrerer Konzertveranstaltungsgesellschaften gegenüber der Verwertungsgesellschaft SUISA über Jahre hinweg Konzertveranstaltungen vorsätzlich falsch ab oder verschwieg diese gänzlich, wodurch Urheberrechtsgebühren im Umfang von rund CHF 500'000.– hinterzogen wurden.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als faktischer Geschäftsführer dreier Gesellschaften im Bereich der Organisation von Musik- und Konzertveranstaltungen von 2007 bis 2011 gegenüber der Genossenschaft SUISA unrichtige oder unvollständige Abrechnungen über Ticketeinnahmen und Zuschauerzahlen abgegeben bzw. Konzerte gänzlich verschwiegen zu haben, um Urheberrechtsentschädigungen in Höhe von rund einer halben Million Franken nicht abführen zu müssen. Zudem wurden ihm pflichtwidrige Vermögensverschiebungen zwischen den überschuldeten Gesellschaften und das Hinauszögern des Konkurses zur Last gelegt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 9. März 2016 wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Vergehens gegen das Urheberrechtsgesetz (Art. 67 Abs. 1 lit. g URG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung von Fr. 497'864.90 Schadenersatz an die SUISA. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie auf Verhängung einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen für die Misswirtschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil SB160193 vom 7. April 2017 das Verfahren bezüglich der URG-Widerhandlungen infolge Verjährung des Strafantragsrechts ein, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten als angemessen (Einsatzstrafe für mehrfachen Betrug 15 Monate, Asperation für Misswirtschaft 8 Monate und ungetreue Geschäftsbesorgung 4 Monate; leicht straferhöhende Vorstrafen). Wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) belieh es das Obergericht aber bei der vorinstanzlichen Strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG150156) vom 09.03.2016. Das Obergericht stellte am 07.04.2017 das Verfahren betreffend URG-Verstösse wegen Verjährung des Strafantrags ein, bestätigte aber die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie die Strafe von 20 Monaten FS bedingt (Probezeit 3 Jahre) vollumfänglich.

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