Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 11.11.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 190000
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete in zwei Serien (ab Juli und ab Dezember 2019) hauptsächlich Mountainbikes und E-Bikes — 58 und 23 Vorfälle — in der Region Zürich/Dietikon. Die Deliktssumme beträgt mindestens CHF 190'000.–. Begleitet wurde die Tatausführung von mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbrüchen und BetmG-Verstössen. Er hielt sich zudem rechtswidrig in der Schweiz auf.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein 2001 in der Slowakei geborener Ausländer, beging in zwei Serien (ab Juli 2019 bzw. ab 17. Dezember 2019) mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), wobei er hauptsächlich Mountainbikes und E-Bikes entwendete (58 Vorfälle in einer Serie, 23 in einer anderen). Die Deliktssumme beträgt mindestens Fr. 190'000.–, der Gewinn mindestens Fr. 10'000.–. Begleitet wurde die Tatausführung von mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), einem Betäubungsmittelvergehen (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG), mehrfacher Übertretung des BetmG (Art. 19a) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG). Vorinstanz (Bezirksgericht Dietikon, 11.11.2020): Schuldsprüche wie oben; 36 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; Busse Fr. 200.–; Landesverweisung für 6 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Keine Vorstrafen. Der Vollzug wurde zwingend angeordnet ('Die Freiheitsstrafe wird vollzogen'). Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung. Angetfochten waren Dispositivziffer 3 (Strafzumessung) und 6 (Landesverweisung). Die übrigen Dispositivziffern (Schuldspruch, Einziehungen, Zivilansprüche, Kosten) waren in Rechtskraft erwachsen. Obergericht (15.03.2022): Reduktion der Freiheitsstrafe von 36 auf 32 Monate. Einsatzstrafe 24 Monate (gewerbsmässiger Diebstahl), asperiert um 3 Monate (Hausfriedensbruch), 1 Monat (Sachbeschädigung) und 0.5 Monate (BetmG-Vergehen) = 28.5 Monate. Nach Täterkomponente (Geständnis, jugendliches Alter vs. erschreckende Unbelehrbarkeit) auf 32 Monate. Umwandlung in teilbedingten Vollzug: 12 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit. Landesverweisung für 6 Jahre bestätigt.

Bemerkungen

Vollpruefung am PDF. Korrekturen: nebenverurteilungsscore 6->5 (Sachbeschädigung +2 [Vergehen, mehrfach], Hausfriedensbruch +2 [Vergehen, mehrfach], BetmG-Vergehen +1, Art. 19a BetmG Übertretung +0, Art. 94 SVG Übertretung +0 = 5; die Übertretungen wurden fälschlich als +1 gezählt); private_geschaedigte 'unbekannt'->'ja' (Privatpersonen als Geschädigte). Felder bestaetigt: nationalitaet='1' (Slowakei, Art. 66a), hauptdelikt='Diebstahl', mehrfach=True, gewerbsmaessig=True, deliktssumme=190000, vollzug='2' (unbedingt, vorinstanzlich), freiheitsstrafe=36 (vorinstanzlich), vorbestraft=False. Besonderheiten leer: Geständnisrabatt nur OG-gewährt ('Strafmindernd ist das Geständnis...' ist OG-Erwägung; Vorinstanz hatte 36 Monate ohne erkennbare Geständnisberücksichtigung). 'jugendlicheR TäterIn' nicht gesetzt: Täter war bei Tatbeginn (Juli 2019) 18 Jahre alt (geb. März 2001), nicht mehr jugendlich im Sinne des JStG. OG reduzierte Strafe auf 32 Monate und wandelte in teilbedingt (12/20) um.

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