Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 05.12.2011
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 9431
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 210

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte eignete sich als Angestellter einer Autowerkstatt wiederholt von Werkstattkunden für Reparaturen und Ersatzteile bar bezahlte Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 9'431.– an, anstatt diese in die Geschäftskasse einzubuchen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war als Kundendienstberater und Werkstattmitarbeiter bei einer Automobilgesellschaft in Zürich angestellt. Zwischen November 2009 und Februar 2010 nahm er in vier Fällen von Kunden, die ihre Fahrzeuge zur Reparatur brachten oder Ersatzteile erwarben, Barzahlungen entgegen. Anstatt die vereinnahmten Beträge ordnungsgemäss in das Kassensystem einzubuchen und an die Kasse abzuliefern, steckte er das Bargeld für eigene Zwecke ein. Um die Entnahme zu verschleiern, händigte er den Kunden teilweise handschriftliche Quittungen aus, stornierte Arbeitsaufträge im System oder unterdrückte Rechnungsdurchschläge. Insgesamt veruntreute er gemäss erstinstanzlichem Schuldspruch Gelder in Höhe von Fr. 9'431.– zum Nachteil seiner Arbeitgeberin. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (GG110245) der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Fr. 9'431.– Schadenersatz an die Arbeitgeberin. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung, soweit er wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt worden war, und beantragte diesbezüglich den vollumfänglichen Freispruch. Er machte geltend, die Geldentnahmen seien ihm nicht nachzuweisen, Quittungszusätze stammten nicht von ihm und im Betrieb habe ein fehlerhaftes Kassensystem geherrscht. Die Staatsanwaltschaft und die geschädigte Gesellschaft beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 25. Juni 2012 (SB120055) teilweise gut. Es sprach den Beschuldigten bezüglich eines Anklagepunkts mangels rechtsgenügender Beweise frei (Schadensbetrag Fr. 1'300.–). Hinsichtlich der übrigen drei Fälle (Schadenssumme Fr. 8'131.–) bestätigte es den Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung. Infolge des Teilfreispruchs reduzierte das Obergericht die Geldstrafe von 210 auf 180 Tagessätze zu Fr. 40.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) und bestätigte die Busse von Fr. 500.–. Der Schadenersatzanspruch der Arbeitgeberin wurde auf Fr. 8'131.– festgesetzt.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 05.12.2011 (GG110245). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung (Deliktssumme Fr. 9'431.–) und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 40.– und einer Busse von Fr. 500.–. Das Obergericht Zürich sprach ihn am 25.06.2012 (SB120055) in einem Teilpunkt (Fr. 1'300.–) frei, bestätigte die Veruntreuung im Umfang von Fr. 8'131.– und reduzierte die Geldstrafe auf 180 Tagessätze. Gemäss Vorinstanz-Prinzip ist die erstinstanzliche Deliktssumme von Fr. 9'431.– massgebend (in Altdatenbank war der Obergerichtsbetrag 8131 hinterlegt). Geschädigte war ausschliesslich die Arbeitgeberin (private_geschaedigte='nein').

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