Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate (5 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte betrieb über mehrere Jahre hinweg ein illegales Schneeballsystem als unbewilligter Effektenhändler, täuschte Privatanlegern mit gefälschten Kontoauszügen hohe Gewinne vor und veruntreute Anlagegelder im Gesamtumfang von rund CHF 8'000'000.– zur Finanzierung seines luxuriösen Lebensstils.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von 2006 bis 2013 ohne Bewilligung der FINMA als Effektenhändler und Vermögensverwalter aufgetreten zu sein und von rund 30 Kunden Anlagegelder in der Gesamthöhe von rund CHF 8'000'000.– entgegengenommen zu haben. Ein Grossteil der Gelder wurde nicht angelegt, sondern in einem Schneeballsystem zur Begleichung von Scheingewinnen und Auszahlungen an Altanleger sowie zur Finanzierung eines aufwendigen persönlichen Lebensstils zweckwidrig verbraucht. Zur Verschleierung stellte der Beschuldigte über Jahre hinweg gefälschte Depotauszüge und Performanceberichte aus. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 4. Juli 2016 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und gewerbsmässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren (66 Monaten). Zudem wurden Schadenersatzforderungen im Millionenbereich gutgeheissen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 3 Jahre bei teilbedingtem Vollzug. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160371 vom 26. September 2017 die Schuldsprüche vollumfänglich. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht das Tatverschulden angesichts der enormen Deliktssumme und der langen Deliktsdauer als schwer (Einsatzstrafe 6 Jahre Freiheitsstrafe). Allerdings berücksichtigte es bei den Täterkomponenten eine aussergewöhnlich positive Entwicklung und bemerkenswerte Reintegration des Beschuldigten seit der Haftentlassung strafmindernd und reduzierte die unbedingte Freiheitsstrafe von 66 auf 57 Monate (4 ¾ Jahre). Nach dem Vorinstanz-Prinzip verbleibt das DB-Feld bei der vorinstanzlichen Strafe von 66 Monaten.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG150270) vom 04.07.2016 (Urteilsdatum 04.06.2016 → 04.07.2016 korrigiert). Schuldsprüche: mehrfache qualifizierte Veruntreuung (CHF 8 Mio.), mehrfache Urkundenfälschung (NVS 3) und unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen nach BankG (NVS 1; Total NVS 4). Das Obergericht reduzierte am 26.09.2017 die Freiheitsstrafe von 66 auf 57 Monate unbedingt (aussergewöhnliche Nachentlassungsintegration). Korrekturen: gewerbsmaessig False → True; nationalitaet '2' → '1' (Ausländer/in, Deutschland).