Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte schädigte als Willensvollstrecker und Vermögensverwalter das Nachlassvermögen eines Privatklägers, indem er für angebliche Sanierungsberatungen pflichtwidrig unbegründete Honorarforderungen von Fr. 90'000.– stellte.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Willensvollstreckungs- und Vermögensverwaltungsmandats für den Nachlass eines Erblassers pflichtwidrig gehandelt zu haben. Er stellte dem Erben und Privatkläger für angebliche Beratungsaufwände und Sanierungsmassnahmen einer Liegenschaft ungerechtfertigte Honorarforderungen in der Höhe von Fr. 90'000.– in Rechnung und liess sich diese aus dem Nachlassvermögen vergüten. Zudem wurden ihm weitere Veruntreuungen von Geldern zur Last gelegt, die ihm für wohltätige Spenden (Hilfe Sri Lanka) und Aktieninvestitionen anvertraut worden waren. Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte den Beschuldigten am 4. Dezember 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB; Bereicherungsabsicht) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) sprach es ihn hingegen vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte Schuldsprüche auch wegen mehrfacher Veruntreuung sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate unbedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil SB150164 vom 7. März 2016 teilweise gut. Es sprach den Beschuldigten zusätzlich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) schuldig, bestätigte die ungetreue Geschäftsbesorgung und erhöhte die unbedingte Freiheitsstrafe auf 17 Monate. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die vorinstanzliche Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (10 Monate FS unbedingt) ab.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (GG130193) vom 04.12.2014. Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 2 StGB; CHF 90'000.–; Freispruch von Veruntreuung), Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt. Das Obergericht hiess am 07.03.2016 die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, verurteilte zusätzlich wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 17 Monate unbedingt; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Verurteilung (10 Monate FS unbedingt) ab. Korrektur: vorbestraft False → True.