Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 330
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nahm von Januar 2011 bis Juli 2013 als Serviceangestellter eines Restaurants bei Barzahlungen von Gästen Zwischenrechnungen vor, stornierte die Buchungen anschliessend im Kassensystem und behändigte Bargeld im Umfang von mindestens CHF 53'763.– (nach Abzug von 4 % Kulanz) für seinen eigenen Lebensunterhalt. (Einsatzstrafe Vorinstanz: 300 Tagessätze Geldstrafe; Gesamtstrafe nach Asperation: 330 Tagessätze Geldstrafe)
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Januar 2011 bis zum 22. Juli 2013 als Serviceangestellter eines Restaurants in Zürich wiederholt Bargeldbeträge von Gästen entgegengenommen und nicht ordnungsgemäss in der Kasse verbucht zu haben. Er erstellte Zwischenrechnungen für die Gäste, stornierte die Buchungen nach Erhalt des Geldes im Kassensystem und behändigte das Bargeld zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. An 151 Tagen nahm er insgesamt 6'881 Löschungen vor und erbeutete dadurch Bargeld im Betrag von mindestens CHF 53'763.– (CHF 56'003.05 abzüglich 4 % Kulanzabzug für allfällige betriebsübliche Stornierungen). Zur Verschleierung wurden unwahre Kassenbelege erzeugt, die Eingang in die Buchhaltung fanden. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, GG160192) sprach den Beschuldigten am 30. November 2016 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.– bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Vorinstanz bildete eine Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen für die Veruntreuung und erhöhte diese asparativ um 30 Tagessätze für die Urkundenfälschung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte den vollumfänglichen Freispruch von beiden Vorwürfen; eventualiter sei er auch vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. Juli 2017 die mehrfache Urkundenfälschung, requalifizierte die mehrfache Veruntreuung jedoch als mehrfachen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Es begründete dies dogmatisch damit, dass ein Serviceangestellter an den eingenommenen Geldern im Betrieb lediglich untergeordneten Mitgewahrsam habe, weshalb die eigenmächtige Zueignung einen Bruch fremden Gewahrsams darstelle. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die Einsatzstrafe von 300 Tagessätzen für den mehrfachen Diebstahl und die Asperation von 30 Tagessätzen für die Urkundenfälschung als ausgesprochen mild, bestätigte die Strafe von 330 Tagessätzen zu Fr. 40.– bedingt (Probezeit 2 Jahre) jedoch zufolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG160192) vom 30.11.2016. Das Obergericht requalifizierte am 13.07.2017 auf Berufung des Beschuldigten das Hauptdelikt von mehrfacher Veruntreuung auf mehrfachen Diebstahl (untergeordneter Mitgewahrsam des Serviceangestellten, Gewahrsamsbruch statt Gewahrsamsaufgabe), bestätigte die mehrfache Urkundenfälschung und behielt die Einsatzstrafe von 300 TS sowie die Gesamtstrafe von 330 Tagessätzen bedingt (Probezeit 2 Jahre) bei. DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Verurteilung wegen Veruntreuung ab. Korrektur: deliktssumme 50'001 → 53'763 (CHF 56'003.05 abzüglich 4 % Kulanzabzug gemäss Anklage/Sachverhalt).