Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte veruntreute als Buchhalter von zwei Privatpersonen überlassene Gelder in Höhe von insgesamt Fr. 63'432.–, die er für angebliche Investitionen und Zahlungen hätte verwenden sollen.
Dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von 2007 bis 2009 als selbständiger Buchhalter und Treuhänder von zwei Privatpersonen anvertraute Gelder zweckwidrig für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben. Im ersten Fall überliess ihm ein Mandant insgesamt Fr. 38'432.– zur Bezahlung von Rechnungen und Abwicklung von Zahlungen, welche der Beschuldigte jedoch für persönliche Auslagen verbrauchte. Im zweiten Fall vertraute ihm ein Bekannter einen Barbetrag von Fr. 25'000.– an, der gewinnbringend in ein kurzfristiges Geschäft hätte investiert werden sollen. Stattdessen behielt der Beschuldigte das Geld für sich und vertröstete den Geschädigten mit wahrheitswidrigen Ausflüchten. Der Gesamtschaden belief sich auf Fr. 63'432.–. Das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (DG100338) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Zudem ordnete die Vorinstanz die Rückversetzung bezüglich einer bedingten Entlassung mit einem Strafrest von 304 Tagen an. Sie verurteilte ihn unter Einbezug dieses Strafrestes zu einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 26 Monaten unbedingt (wobei die eigenständige Einsatzstrafe für die neuen Veruntreuungen 18 Monate betrug). Zudem verpflichtete sie ihn zur Bezahlung von Schadenersatz an die beiden geschädigten Privatpersonen im Umfang von Fr. 38'432.– bzw. Fr. 25'000.–. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung, beschränkt auf die Strafzumessung. Er verlangte die Reduktion der Gesamtstrafe auf 18 Monate Freiheitsstrafe. Zur Begründung machte er geltend, seine Schuldfähigkeit sei aufgrund einer diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen nicht nur leicht, sondern mittelgradig vermindert gewesen, und sein Geständnis sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen seien zu wenig gewürdigt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 13. September 2011 (SB110334) die erstinstanzliche Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht eine leicht verminderte Schuldfähigkeit sowie das Geständnis strafmindernd berücksichtigt hatte. Die für die Veruntreuungen angemessene Einsatzstrafe von 18 Monaten wurde durch die massive Vorstrafenbelastung und die hohe Rückfallgefahr begründet. Unter Einbezug des widerrufenen Strafrestes von 304 Tagen gemäss Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 StGB erwies sich die Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 07.10.2010 (DG100338). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Veruntreuung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, widerrief eine bedingte Entlassung (Reststrafe 304 Tage) und bildete eine Gesamtstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Gemäss Widerruf-Regel gehört nur die Grundstrafe für die neu beurteilten Taten ins DB-Feld (Korrektur: freiheitsstrafe_in_monaten 26 → 18). Das Obergericht Zürich bestätigte das Strafmass am 13.09.2011 (SB110334). Geschädigte waren zwei Privatpersonen (private_geschaedigte='ja'). Besonderheit: leicht verminderte Schuldfähigkeit.