Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.02.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 330000
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte veruntreute als Inhaber einer Finanz- und Reiseagentur über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren von rund zwanzig Privatkunden anvertraute Kundengelder und Darlehen im Gesamtumfang von gut CHF 330'000.–.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Inhaber einer Einzelfirma für Finanzdienstleistungen und Reisevermittlung im Zeitraum von 2011 bis 2014 von rund zwanzig Privatpersonen zweckgebunden anvertraute Gelder in der Gesamthöhe von gut Fr. 330'000.– entgegengenommen und für eigene Zwecke verbraucht zu haben. Er vereinnahmte Vorschüsse für Pauschalreisen und Flugtickets, die er nicht buchte, und nahm Privatdarlehen unter Vorspiegelung einer treuhänderischen Verwaltung entgegen. Zudem beging er Strassenverkehrsdelikte, indem er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit und mit missbräuchlich angebrachten Kontrollschildern auf Autobahnen verkehrte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 11. Februar 2016 wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (39 Monaten) unbedingt sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Von den Vorwürfen des Betrugs und des Vergehens gegen das Waffengesetz sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Strafminderung und Verhängung einer tieferen Strafe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren unter Einbezug der SVG-Delikte. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil SB160202 vom 13. Dezember 2016 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut und erhöhte die Gesamtfreiheitsstrafe auf 3 Jahre und 6 Monate (42 Monate) unbedingt, wobei die separate Geldstrafe entfiel. Das Obergericht qualifizierte das Tatverschulden angesichts der hohen Deliktssumme und der grossen Zahl geschädigter Privatkunden als mittelschwer und gewichtete die einschlägigen Vorstrafen sowie die fortgesetzte Delinquenz während laufender Probezeit und hängiger Strafverfahren erheblich straferhöhend. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die vorinstanzliche Strafe von 39 Monaten ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG150062) vom 11.02.2016. Schuldsprüche: mehrfache Veruntreuung (CHF 330'000.–), grobe Verkehrsregelverletzung (NVS 1) und Missbrauch von Ausweisen und Schildern nach SVG (NVS 1; Total NVS 2). Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten (39 Monate) unbedingt und 30 TS Geldstrafe. Das Obergericht erhöhte die Freiheitsstrafe am 13.12.2016 auf StA-Berufung auf 42 Monate unbedingt; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Strafe ab. Korrekturen: freiheitsstrafe_in_monaten 40 → 39; deliktssumme 299'999 → 330'000; vorbestraft False → True; vorbestraft_einschlaegig False → True.

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