Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 10.04.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 608400
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte, Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung, nahm von Kunden eine Einmaleinlage von CHF 800'000.– für eine Lebensversicherung in bar entgegen, leitete aber nur CHF 191'600.– an die Versicherung weiter. Den Rest von CHF 608'400.– verwendete er für private Zwecke. Zudem fälschte er Urkunden und vernachlässigte Unterhaltspflichten.

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherung eine Einmaleinlage von Fr. 800'000.– für eine abgeschlossene Lebensversicherung von Geschädigten in bar erhalten zu haben. Dieses Geld sollte an die Versicherung weitergeleitet werden, wurde aber stattdessen vom Beschuldigten für andere (insbesondere private) Zwecke verwendet. Er zahlte nur einen Teil des Betrages (Fr. 191'600.–) zurück, wodurch den Geschädigten ein Schaden von Fr. 608'400.– entstand. Weiterhin wurde ihm vorgeworfen, im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens Bankbelege abgeändert zu haben (Kontoinhaber, Kontoart, Datum, Betreff), um wahrheitswidrig zu belegen, dass er Mietzinsen selbst bezahle und sich so einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung (sowie das bereits rechtskräftige Fahren ohne Berechtigung). Die Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten wurde nach Rückzug des Strafantrags eingestellt. Veruntreuung: Objektive Tatschwere: Hohe Deliktssumme von Fr. 608'400.–. Raffinierte Machenschaften, um an das Geld zu gelangen und es entgegen der Abmachung nicht weiterzuleiten. Besonders verwerflich: Missbrauch des Vertrauens befreundeter Personen, die ihm einen namhaften Teil ihrer Vorsorge anvertrauten. Einstufung im mittleren Bereich. Subjektive Tatschwere: Handeln primär aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte konnte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen, seinen Verpflichtungen vollständig nachkommen zu können. Eventualvorsätzliches Vorgehen wirkt sich nur marginal zugunsten aus. Tatverschulden im mittleren Bereich. Hypothetische Einsatzstrafe für Veruntreuung: 34 Monate Freiheitsstrafe (Vorinstanzlicher Ansatz, der als adäquat erachtet wurde). Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 28 Monate Freiheitsstrafe. Urkundenfälschung: Objektive Tatschwere: Eher leicht. Fälschung mehrerer Dokumente aus nichtigem Anlass, Einbringung in einen Gerichtsprozess. Dies zeigt Respektlosigkeit vor der Rechtsordnung. Subjektive Tatschwere: Handeln aus Bequemlichkeit ohne grosse kriminelle Energie, niemand kam zu Schaden. Hypothetische Strafe für Urkundenfälschung: 4 Monate bzw. 120 Tage. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 3 Monate bzw. 90 Tage Geldstrafe. Fahren ohne Berechtigung: Objektive Tatschwere: Leicht. Kurze Strecke, Umstand (plötzliches Unwohlsein der Partnerin) wirkte sich mildernd aus. Subjektive Tatschwere: Keine erhöhenden oder relativierenden Aspekte. Hypothetische Strafe für Fahren ohne Berechtigung: 1.5 Monate bzw. 45 Tage. Nach Berücksichtigung der Täterkomponente und der Verfahrensdauer: 1.5 Monate bzw. 45 Tage Geldstrafe. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Scheidung, neue Arbeitsstelle mit gutem Einkommen, psychologische Behandlung, erlittene Gehirnthrombose. Keine relevanten Aspekte für die Strafhöhe. Vorleben: Zwei relevante Vorgänge im Bereich SVG-Delinquenz, eine davon eine Vorstrafe (bedingt). Delinquenz während laufender Strafuntersuchung bei Urkundenfälschung und Fahren ohne Berechtigung leicht straferhöhend. Ersttäter im Bereich Vermögensdelinquenz. Nachtatverhalten: Nicht sehr kooperativ bei der Untersuchung der Veruntreuung, aber Geständnis an der Berufungsverhandlung (spät und halbherzig, marginal strafmindernd). Frühzeitiges Geständnis bei den weiteren Delikten (stärker zugunsten). Lange Verfahrensdauer: Moderate Strafreduktion von rund 10 Prozent für sämtliche Delikte wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots. Gesamtstrafenbildung (Obergericht): Für die Freiheitsstrafe (Veruntreuung) und die Geldstrafe (Urkundenfälschung, Fahren ohne Berechtigung) wurden getrennte Strafen ausgesprochen. Für die Geldstrafen wurde das Asperationsprinzip angewendet, ausgehend von der höheren Strafe für die Urkundenfälschung und Verschärfung um die Strafe für das SVG-Delikt. Diese Geldstrafe wurde als Zusatzstrafe zu einer früheren Geldstrafe ausgesprochen. Vollzug (Obergericht): Freiheitsstrafe (28 Monate): Teilbedingter Vollzug. Begründete Aussicht auf Bewährung, obwohl nicht vollends intakt. Vollzug eines Teils der Strafe und die Geldstrafe sollen genügend beeindrucken. Unbedingt zu vollziehender Anteil: 9 Monate (angesichts des Vertrauensmissbrauchs im mittleren Bereich). Bedingter Teil: 19 Monate. Probezeit: 3 Jahre. Geldstrafe (100 Tagessätze): Unbedingter Vollzug. Eine frühere bedingte Geldstrafe wegen eines SVG-Delikts hat ihre Wirkung verfehlt, erneute Straffälligkeit in diesem Bereich. Es kann nicht erwartet werden, dass eine weitere bedingte Geldstrafe genügend beeindruckt. Keine ernstlichen Zweifel an der Vollstreckung.

Bemerkungen

Nachführung 26.09.2026: - NVS korrigiert: 4 → 5 (Veruntreuung Art. 138 +2 [Verbrechen], Urkundenfälschung Art. 251 +2 [Verbrechen], Vernachlässigung Unterhaltspflichten Art. 217 +1 [Vergehen], Art. 95 SVG +0 [Übertretung]). - private_geschaedigte: 'ja' (Privatkläger D._____ und E._____ = Privatpersonen). - vorbestraft_einschlägig=False korrekt (Vorstrafe SVG, nicht Vermögensdelikt). - Beschleunigungsgebot vom OG neu beurteilt (-10%); nicht eindeutig vorinstanzlich → nicht als Besonderheit markiert. - Geständnis bei Urkundenfälschung vorinstanzlich abgelegt, aber nicht bestätigt, dass Vorinstanz es strafmindernd wertete → nicht als Besonderheit markiert. - OG: 39 Mt unbedingt → 28 Mt teilbedingt (19/9) + 100 TS Geldstrafe als Zusatzstrafe (nicht in anzahl_tagessaetze, da hauptsanktion='0'). DB bleibt bei Vorinstanzwerten.

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