Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.10.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1800000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte wirkte im Rahmen eines internationalen Rip-Deals zum Nachteil einer Kunstgalerie als Begleiterin und Überwacherin an der Seite ihres Ehemanns vor Ort in der Schweiz mit, wobei eine Mittäterin in einer Bankfiliale Banknoten im Wert von CHF 1,8 Mio. aus einem Schliessfach entwendete und in einem präparierten Unterrock versteckte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, zusammen mit ihrem Ehemann und zwei weiteren Mittätern an einem internationalen Rip-Deal zum Nachteil einer Kunstgalerie beteiligt gewesen zu sein. Unter dem Vorwand eines Millionengeschäfts mit einer Giacometti-Skulptur und einer verlangten Barprovision deponierte eine verdeckte Ermittlerin der Polizei CHF 1,8 Mio. in Noten in einem Schliessfach einer Bankfiliale in St. Gallen. Eine Mittäterin tauschte das Geld im Tresorraum gegen Papierschnitzel aus und verbarg es im präparierten Unterrock. Die Beschuldigte reiste mit ihrem Ehemann aus Paris an, rekognoszierte mit ihm den Tatort und überwachte die Bankfiliale von aussen, um die Tatausführung abzusichern. Unmittelbar nach der Tat wurden die Beteiligten festgenommen und das Geld sichergestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung, DG160208) vom 26. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, davon 10 Monate unbedingt und 20 Monate bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 491 Tagen Haft). Gegen das Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag: Erhöhung auf 4 Jahre Freiheitsstrafe) als auch die Beschuldigte Berufung (Antrag: Schuldspruch wegen Gehilfenschaft, 24 Monate Freiheitsstrafe bedingt und Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände). Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. Juni 2017 beide Berufungen bezüglich Schuld- und Sanktionspunkt ab und bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (10 Monate unbedingt, 20 Monate bedingt bei 2 Jahren Probezeit). Es qualifizierte ihren Beitrag als Mittäterschaft, da sie die Tat als festes Mitglied des Überwachungsteams vor Ort mittrug und die Mittäter psychisch bestärkte. Da sie jedoch im Vergleich zu den Hauptakteuren eher als Mitläuferin agierte, sei eine Einsatzstrafe von 30 Monaten angemessen. Mangels Vorstrafen und mangels Geständnisses wirkten die Täterkomponenten neutral. Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände hob das Obergericht die Vernichtung des Mobiltelefons auf und ordnete dessen Verwertung an, da eine deliktische Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG160208) vom 26.10.2016. Das Obergericht wies am 15.06.2017 sowohl die Berufung der Beschuldigten (die Gehilfenschaft und 24 Monate bedingt verlangt hatte) als auch diejenige der Staatsanwaltschaft (Antrag: 48 Monate) ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls (Mittäterschaft) sowie die Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt (10 Monate vollziehbar, 20 Monate bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit) vollumfänglich. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons wurde mangels Nachweises deliktischer Verwendung aufgehoben (Verwertung statt Vernichtung). Parallelverfahren zum Mitbeschuldigten und Ehemann (SB170010 / pk 171). DB-Felder und Vorinstanz stimmen überein.

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