Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 26.10.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1800000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 39 Monate (3 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte wirkte im Rahmen eines internationalen Rip-Deals zum Nachteil einer Kunstgalerie als Anführer und Überwacher des Operationsteams vor Ort in der Schweiz mit, wobei eine Mittäterin in einer Bankfiliale zwecks vorgetäuschter Provisionszahlung vorgelegte Banknoten im Wert von CHF 1,8 Mio. aus einem Schliessfach entwendete und in einem präparierten Unterrock versteckte.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als Mittäter eines internationalen Rip-Deals zum Nachteil einer Kunstgalerie fungiert zu haben. Eine Bande täuschte Interesse am Erwerb einer Giacometti-Skulptur vor und verlangte vom Verkäufer vorab den Nachweis einer millionenschweren Vermittlungsprovision. Nach einer Verdachtsmeldung der Galerie trat eine verdeckte Ermittlerin der Polizei als Kunsthändlerin auf und deponierte Banknoten im Wert von CHF 1,8 Mio. in einem Schliessfach einer Bankfiliale in St. Gallen. Während eine Mittäterin im Tresorraum die Noten unbemerkt gegen Papierschnitzel austauschte und im präparierten Unterrock versteckte, rekognoszierte der Beschuldigte mit seiner Ehefrau den Tatort, chauffierte Mittäter zur Bank und überwachte das Umfeld vor der Bankfiliale als verlängerter Arm des Hintermanns in Paris. Beim Verlassen der Örtlichkeit wurden die Beteiligten verhaftet. Das Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung, DG160207) verurteilte den Beschuldigten am 26. Oktober 2016 wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 39 Monaten (unter Anrechnung von 491 Tagen Haft). Es bejahte Mittäterschaft und setzte eine Einsatzstrafe von 36 Monaten fest, die es wegen einer einschlägigen französischen Vorstrafe um 3 Monate erhöhte. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft (Antrag: Erhöhung auf 54 Monate Freiheitsstrafe) als auch der Beschuldigte Berufung (Antrag: Schuldspruch wegen Gehilfenschaft oder untergeordneter Mittäterschaft und maximale Freiheitsstrafe von 36 Monaten). Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. Juni 2017 beide Berufungen ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich (39 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, Anrechnung von 722 Tagen Haft). Es bestätigte die Mittäterschaft, da der Beschuldigte als Anführer und Koordinator vor Ort unverzichtbare Steuerungs- und Überwachungsfunktionen ausgeübt habe. Das Tatverschulden liege angesichts der Summe von CHF 1,8 Mio. und bandenmässiger Züge im oberen mittleren Bereich (Einsatzstrafe 36 Monate). Die Vorstrafe des Tribunal Correctionnel de Nice wegen versuchten bandenmässigen Betrugs (18 Monate Gefängnis) wirke mit +6 Monaten spürbar straferhöhend, was durch das späte Teilgeständnis und die Reue vor Obergericht (−3 Monate) kompensiert wurde, sodass es bei 39 Monaten verblieb.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG160207) vom 26.10.2016. Das Obergericht wies am 15.06.2017 sowohl die Berufung des Beschuldigten (der Gehilfenschaft und max. 36 Monate verlangt hatte) als auch diejenige der Staatsanwaltschaft (Antrag: 54 Monate) ab und bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Mittäterschaft beim Diebstahl sowie die Freiheitsstrafe von 39 Monaten unbedingt vollumfänglich. Parallelverfahren zur Mitbeschuldigten und Ehefrau (SB170011 / pk 170). DB-Felder und Vorinstanz stimmen überein.

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