Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte entwendete in einem Einkaufszentrum Markenkleidung im Wert von CHF 415.90 aus einem Ladengeschäft, indem er zuvor die Diebstahlssicherungen entfernte, und wurde unmittelbar nach Verlassen des Geschäfts durch einen Ladendetektiv angehalten.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 12. August 2016 in einem Einkaufszentrum in Bülach einen Diebstahl begangen zu haben. Er hielt sich auffällig gekleidet mit einer Schirmmütze, einer Sonnenbrille, einem Headset und einer über eine Schulter gelegten Jacke rund 20 Minuten lang in einem Kleidergeschäft auf, hantierte an den Sicherungen und entwendete Markenbekleidung im Gesamtwert von CHF 415.90. Unmittelbar nach Verlassen des Verkaufslokals wurde er durch einen Ladendetektiv, der die Tathandlungen per Videoüberwachung beobachtet hatte, angehalten und der Polizei übergeben. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Einzelgericht, GB160016) vom 9. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– verurteilt (unter Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft). Das Gericht stützte die Strafe auf eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen und verdoppelte diese aufgrund von sechs einschlägigen Diebstahlsvorstrafen auf 90 Tagessätze, wobei der Vollzug zufolge ungünstiger Prognose unbedingt angeordnet wurde. Gegen die Sanktionshöhe und die Sanktionsart erhob die Staatsanwaltschaft Berufung und beantragte die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die amtliche Verteidigung beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Der Schuldspruch wegen Diebstahls erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung der Staatsanwaltschaft am 8. November 2017 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.– unbedingt). Es erwog, dass das Tatverschulden objektiv leicht wiege (Deliktsbetrag von CHF 415.90 knapp über der Geringfügigkeitsgrenze, dilettantische Ausführung) und die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen angemessen sei. Zwar wirkten die sechs Diebstahlsvorstrafen massiv straferhöhend auf 90 Tagessätze, doch bestehe kein Grund, vom gesetzlichen Primat der Geldstrafe abzuweichen, da bisherige Geldstrafen stets bezahlt worden seien und eine kurze Freiheitsstrafe keine spezialpräventiven Vorteile böte. Die ungünstige Legalprognose schliesse den bedingten Vollzug aus.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Bülach (GB160016) vom 09.12.2016. Das Obergericht wies eine Berufung der Staatsanwaltschaft (die 6 Monate Freiheitsstrafe verlangt hatte) am 08.11.2017 ab und bestätigte die vorinstanzliche unbedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen vollumfänglich. DB-Felder und Vorinstanz stimmen überein.