Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 02.03.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 87352
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte drang zusammen mit einer Mittäterin gewaltsam durch Aufhebeln eines Fensters in ein Einfamilienhaus ein, durchsuchte die Räumlichkeiten und entwendete Schmuck sowie Bargeld im Gesamtwert von CHF 87'352.–.

Zusammenfassung

Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im September 2015 gemeinsam mit einer Mittäterin einen Einbruchdiebstahl in ein Einfamilienhaus verübt zu haben. Die Täterinnen hebelten ein Fenster auf, durchsuchten sämtliche Räumlichkeiten und entwendeten Bargeld, Schmuck und Wertgegenstände im Gesamtwert von CHF 87'352.–, wobei ein Sachschaden von über Fr. 1'100.– entstand. Ein Teil des Bargeldes konnte bei der Festnahme sichergestellt werden. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte die Beschuldigte am 2. März 2016 wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und verpflichtete sie zur Zahlung von Fr. 1'157.20 Schadenersatz an die Privatkläger. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Verhängung einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 15 Monate unbedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil SB160244 vom 21. November 2016 die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gut und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 15 Monate unbedingt. Es erachtete das Verschulden angesichts des hohen Deliktsbetrags, der kriminellen Energie und der einschlägigen Vorstrafen im Ausland als mittelschwer bis schwer; das nur zögerliche Geständnis wurde lediglich marginal strafmindernd gewertet. Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (GG150029) vom 02.03.2016. Schuldsprüche: Diebstahl, Hausfriedensbruch (NVS 1) und Sachbeschädigung (NVS 1; Total NVS 2). Auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erhöhte das Obergericht am 21.11.2016 die Freiheitsstrafe von 10 auf 15 Monate unbedingt; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 10 Monaten FS unbedingt ab.

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