Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.12.2015
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 7280
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete nach einer Kündigung aus Frust und als Racheakt gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin Warengutscheine im Gesamtwert von CHF 7'280.– und lenkte trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, aus Frust und Verärgerung über eine kurz zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung eine Postsendung aus den Räumlichkeiten seiner ehemaligen Arbeitgeberin entwendet zu haben. Die Sendung enthielt Warengutscheine im Gesamtwert von CHF 7'280.–. Der Beschuldigte handelte als Racheakt, da er ohne Anstellung den bevorstehenden Antritt einer Halbgefangenschaft gefährdet sah. Darüber hinaus lenkte er einen Personenwagen auf öffentlicher Strasse, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe auf unbestimmte Zeit rechtskräftig entzogen worden war. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 11. Dezember 2015 wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und Übertretung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.–. Die Vorinstanz hatte auf eine nähere Begründung der Strafzumessung verzichtet, da der Beschuldigte die Strafe vor Gericht zunächst akzeptiert hatte. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des bedingten Strafvollzugs und Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 4 Monate bedingt. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil SB160078 vom 24. August 2016 eine Gehörsverletzung der Vorinstanz fest, heilte diese im Berufungsverfahren und hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft gut. Es verweigerte den bedingten Vollzug wegen schlechter Legalprognose und zahlreicher Vorstrafen, reduzierte jedoch die Freiheitsstrafe in eigener Zumessung auf 7 Monate unbedingt (Tatverschulden beim Diebstahl als eher leicht eingestuft). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die erstinstanzliche Sanktion von 8 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ab.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG150244) vom 11.12.2015. Schuldsprüche: Diebstahl (Warengutscheine CHF 7'280.–), vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung nach SVG (NVS 1) und VRV-Übertretung. Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre) und Fr. 200.– Busse. Das Obergericht hiess am 24.08.2016 die Berufung der Staatsanwaltschaft gut, verweigerte den bedingten Vollzug und sprach 7 Monate FS unbedingt aus; nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder die vorinstanzliche Sanktion (8 Monate bedingt) ab. Korrektur: hauptdelikt Betrug → Diebstahl.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen