Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging gemeinsam mit Bandenmitgliedern im Februar 2015 eine Serie von elf Einbruchdiebstählen in Wohnhäuser im Kanton Zürich, fuhr in entwendeten Fluchtfahrzeugen mit und erbeutete Schmuck und Bargeld im Wert von über CHF 100'000.–.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Februar 2015 gemeinsam mit Bandenmitgliedern innerhalb weniger Wochen eine Serie von elf Einbruchdiebstählen in bewohnte Liegenschaften im Kanton Zürich verübt zu haben. Die Täter gingen arbeitsteilig und gut organisiert vor, hebelten Balkon- und Fenstertüren mit Schraubenziehern auf und durchwühlten die Wohnungen systematisch nach Bargeld und Wertgegenständen. Dabei erbeuteten sie Deliktsgut (Bargeld, Schmuck, Uhren und Fremdwährungen) im Gesamtwert von über CHF 100'000.– und richteten an den betroffenen Liegenschaften beträchtlichen Sachschaden an. Zur Begehung der Einbrüche und zur Flucht nutzten die Bandenmitglieder ein zuvor entwendetes Fahrzeug, in welchem der Beschuldigte mitfuhr. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Beschuldigten am 19. Februar 2016 wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte eine substantielle Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil SB160287 vom 11. November 2016 die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt vollumfänglich. Es erwog, dass der Beschuldigte als Mitglied einer organisierten Gruppierung von Kriminaltouristen skrupellos die Privatsphäre zahlreicher Bewohner verletzt und eine erhebliche kriminelle Intensität an den Tag gelegt habe. Sein Geständnis sei nur schleppend erfolgt, habe die Ermittlungen nicht wesentlich gefördert und sei angesichts der gesicherten DNA-Spuren und der Sicherstellung von Diebesgut nur geringfügig strafmindernd zu gewichten.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Horgen (DG150034) vom 19.02.2016. Schuldsprüche: mehrfacher bandenmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (NVS 2), mehrfacher Hausfriedensbruch (NVS 2) und Entwendung eines Fahrzeugs nach Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG (NVS 1; Total NVS 5). Freiheitsstrafe von 42 Monaten (3 ½ Jahre) unbedingt. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 11.11.2016 ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt. Korrektur: bandenmaessig False → True (Schuldspruch lautet ausdrücklich auf bandenmässigen Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 StGB).