Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 19.02.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 102000
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte als Mitglied einer organisierten Gruppierung in wechselnder Beteiligung über ein Dutzend bandenmässige Einbruchdiebstähle in Wohnhäuser, entwendete Fahrzeuge und erbeutete Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von über CHF 100'000.–.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, als Mitglied einer überregional agierenden Einbrecherbande in wechselnder Zusammensetzung in den Jahren 2010, 2014 und 2015 über ein Dutzend bandenmässige Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser und Wohnungen im Kanton Zürich (unter anderem in Horgen, Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil) verübt zu haben. Die Täter hebelten Fenster und Terrassentüren auf, durchsuchten Wohnräume gezielt nach leicht transportierbarem Deliktsgut und erbeuteten Bargeld, hochwertigen Schmuck und Uhren im Gesamtwert von über CHF 100'000.–. Zudem verursachten sie erhebliche Sachschäden an den Liegenschaften und entwendeten wiederholt Motorfahrzeuge zum Gebrauch für die Fahrten zu den Tatorten und die anschliessende Flucht. Das Bezirksgericht Horgen verurteilte den Beschuldigten am 19. Februar 2016 wegen mehrfachen, teilweise versuchten bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB), mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Entwendung von Fahrzeugen und grober Verkehrsregelverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren (48 Monaten) unbedingt – teilweise als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil des Strafgerichts Terrassa (Spanien) – sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und wesentliche Herabsetzung des Strafmasses auf höchstens 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil SB160286 vom 11. November 2016 vollumfänglich ab und bestätigte die Freiheitsstrafe von 48 Monaten unbedingt sowie die Geldstrafe. Es würdigte das Tatverschulden angesichts der professionellen Bandenorganisation, der grossen Zahl geschädigter Privathaushalte, der rücksichtslosen Zerstörung fremden Eigentums und der hohen Beute als schwer. Das erst spät und weitgehend unter dem Druck der erdrückenden Sach- und DNA-Beweise abgelegte Geständnis des einschlägig vorbestraften Beschuldigten wurde lediglich geringfügig strafmindernd berücksichtigt.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Horgen (DG150036) vom 19.02.2016. Schuldsprüche: mehrfacher bandenmässiger Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung (NVS 2), mehrfacher Hausfriedensbruch (NVS 2), Entwendung von Fahrzeugen nach SVG (NVS 3) und grobe Verkehrsregelverletzung (NVS 1; zusätzlich Delikte 2010, Total NVS 12). Freiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt (teilweise Zusatzstrafe zu Urteil aus Spanien) und 10 TS Geldstrafe. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 11.11.2016 ab und bestätigte die Strafe von 48 Monaten FS unbedingt vollumfänglich.

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