Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 24.01.2013
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 28222
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 180

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verübte zwischen Sommer 2011 und Februar 2012 teils allein, teils mit Mittätern insgesamt 29 Einbruchdiebstähle (davon 18 Versuche) in Restaurants, Vereinslokale und Gewerbebetriebe mit einer Gesamtbeute von rund Fr. 28'222.–.

Zusammenfassung

Dem damals 18- bis 19-jährigen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum von Juli 2011 bis Februar 2012 im Zürcher Oberland, teils allein und teils in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit einem separaten Mitbeschuldigten, eine Vielzahl von Einbrüchen in Restaurants, Vereinslokale, Clubhäuser, Tennis- und Segelclubs sowie Gewerbebetriebe verübt zu haben. Bei den Einbrüchen hebelten die Täter systematisch Fenster, Türen oder Kassen auf, um Bargeld und Wertgegenstände zu entwenden. Von den insgesamt 29 angeklagten Einbruchdiebstählen blieb es in 18 Fällen beim Versuch, da die Täter entweder keine Beute fanden oder der Aufbruch misslang. Aus den vollendeten Taten resultierte ein Deliktserlös von insgesamt Fr. 28'222.–, wobei der durch die Aufbrüche angerichtete Sachschaden den Beutewert in zahlreichen Fällen noch deutlich überstieg. Das Bezirksgericht Uster (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 24. Januar 2013 (GG120035) des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Von den Vorwürfen in sieben Nebendossiers wurde er freigesprochen, und bezüglich diverser weiterer Punkte wurde das Verfahren eingestellt. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung von 94 Tagen erstandener Polizei- und Untersuchungshaft. Zudem verpflichtete sie ihn zu Schadenersatzleistungen an zwei Geschädigte. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland Berufung. Sie rügte, die Vorinstanz habe trotz der grossen Einbruchsserie ein unverhältnismässig mildes Strafmass gewählt und die Sachbeschädigungen sowie Hausfriedensbrüche bei der konkreten Strafzumessung gänzlich ausser Acht gelassen. Die Anklagebehörde beantragte zusätzliche Schuldsprüche wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs in weiteren Dossiers sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der Haft. Die amtliche Verteidigung beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses von 180 Tagessätzen Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft weitgehend gut. Es verurteilte den Beschuldigten zusätzlich wegen mehrfacher Sachbeschädigung in weiteren 14 Dossiers sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs in 13 Dossiers. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht die Tatkomponente angesichts der grossen Anzahl Delikte, der hohen Dreistigkeit und des beträchtlichen Sachschadens als erheblich und setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 22 Monaten Freiheitsstrafe fest. Aufgrund der Täterkomponente – namentlich des jugendlichen Alters bei einem Teil der Taten sowie des vollumfänglichen Geständnisses und der gezeigten Einsicht – nahm das Gericht eine deutliche Reduktion vor und verurteilte den Beschuldigten zu 17 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben (unter Anrechnung von 94 Tagen Haft).

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 24.01.2013 (GG120035). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfachen teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Probezeit 2 Jahre). Auf Berufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht Zürich am 16.03.2015 (SB130181) den Beschuldigten in zahlreichen weiteren Dossiers zusätzlich der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig und verschärfte die Sanktion auf 17 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Gemäss Vorinstanz-Prinzip bildet das erstinstanzliche Urteil die Grundlage für die Datenbankerfassung.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen