Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: unbedingt
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte beteiligte sich als Mittäter an einem nächtlichen Einbruchdiebstahl in ein Geschäftslokal, bei dem Elektronikartikel im Wert von Fr. 25'700.– entwendet wurden, und verübte in einem separaten Ereignis tätliche Übergriffe und Drohungen gegen eine Bekannte.
Der mehrfach, unter anderem wegen Vermögens- und Gewaltdelikten vorbestrafte Beschuldigte drang in der Nacht vom 10. auf den 11. Dezember 2010 zusammen mit mindestens einem Mittäter gewaltsam in die Geschäftsräumlichkeiten einer Handelsfirma in Kloten ein. Die Täter durchsuchten die Räumlichkeiten systematisch und entwendeten zahlreiche hochwertige Elektronikartikel (u.a. Computer, Kameras und Zubehör) im Gesamtwert von rund Fr. 25'700.–. Um Spuren zu verwischen, entleerten sie vor dem Verlassen des Tatorts einen Pulverfeuerlöscher im gesamten Lokal, wodurch erheblicher zusätzlicher Sachschaden entstand. In einem separaten Vorfall im Februar 2011 verübte der Beschuldigte in einer Wohnung tätliche Angriffe, Drohungen und eine einfache Körperverletzung zum Nachteil einer Bekannten. Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 25. Juli 2011 (GG110026) des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) sowie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unter Anrechnung von 33 Tagen Haft) sowie zu einer Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.– an das Gewaltopfer. Gegen die Sanktion erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte die Aufhebung der 10-monatigen Freiheitsstrafe und beantragte stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zur Begründung brachte er vor, sein Tatbeitrag beim Einbruchdiebstahl sei untergeordnet gewesen und das Verschulden wiege weit weniger schwer als von der Vorinstanz angenommen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 8. März 2012 (SB110685) die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten vollumfänglich. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für den Diebstahl zu Recht bei 7 Monaten angesetzt und diese aufgrund der Vorstrafen und der weiteren Delikte (insbesondere der unnötigen Verwüstung durch den Feuerlöscher und der Körperverletzung) asperiert hatte. Ein geringfügiger Geständnisrabatt war nur für Teilgeständnisse gewährt worden. Angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen und der ungünstigen Prognose kam ein bedingter Strafvollzug nicht in Betracht.