Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte wirkte bei zehn manipulierten Börsentransaktionen (Front-Running) als Gehilfe mit, indem er sein Konto zur Verfügung stellte und Aufträge abwickelte, wodurch ein unrechtmässiger Gewinn von rund CHF 2.9 Mio. erzielt wurde.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum von November 2000 bis März 2001 als Gehilfe an einem deliktischen Front-Running-System mitgewirkt zu haben. Ein gesondert verfolgter Effektenhändler/Vermögensverwalter nutzte dienstliche Kenntnisse über bevorstehende grössere Kundenaufträge aus, um diesen vorzugreifen. Der Beschuldigte stellte sein Bankkonto für die Durchführung von insgesamt zehn manipulierten Aktientransaktionen zur Verfügung, erteilte im Voraus die entsprechenden Kauf- und Verkaufsaufträge und leitete nach Abschluss der Geschäfte Gewinnanteile an die Beteiligten weiter, wobei er den grössten Teil für sich behielt. Aus diesen Transaktionen resultierte ein unrechtmässiger Erlös von rund CHF 2.9 Mio. Ein weiterer Vorwurf betraf angebliche ungetreue Handlungen im Zusammenhang mit einer Aktienplatzierung über eine Investmentgesellschaft. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 3. September 2010 (DG090293) der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 25 und 26 StGB) schuldig. Von einzelnen Nebenvorwürfen sprach es ihn frei. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (36 Monate), wovon 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und 12 Monate vollziehbar ausgestaltet wurden (unter Anrechnung von 46 Tagen Haft). Zudem verpflichtete es ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 700'000.– zugunsten des Staates. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Er verlangte den Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Haupttäter sowie die Reduktion der Freiheitsstrafe auf 18 Monate voll bedingt. Die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft liess er in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 9. Juli 2012 (SB110028) teilweise gut. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Haupttäter frei, da ein Schaden der Investmentgesellschaft nicht rechtsgenügend nachgewiesen war. Für die in Rechtskraft erwachsene mehrfache Gehilfenschaft beim Front-Running setzte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten fest und gewährte den vollumfänglich bedingten Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzforderung von Fr. 700'000.– wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 03.09.2010 (DG090293). Das Urteilsdatum wurde korrigiert (in Altdatenbank fälschlich als 03.10.2010 erfasst). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Gehilfenschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (teilbedingt: 24 Mt. bedingt, 12 Mt. unbedingt) und einer Ersatzforderung von Fr. 700'000.–. Das Obergericht Zürich sprach ihn am 09.07.2012 (SB110028) vom Haupttäter-Vorwurf frei und reduzierte die Strafe für die Gehilfenschaft auf 24 Monate Freiheitsstrafe voll bedingt (Probezeit 2 Jahre). Geschädigt war eine juristische Person / Institution (private_geschaedigte='nein').