Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 240
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verheimlichte als leitende Angestellte eine gegen sie laufende Lohnpfändung gegenüber ihrem Arbeitgeber, tätigte eigenmächtige Privatbezüge und verursachte einen Schaden von Fr. 17'575.–.
Die Beschuldigte war in leitender Funktion (Praxisleiterin/Geschäftsführerin) im Betrieb des geschädigten Arztes angestellt und bezog ein monatliches Salär von rund Fr. 7'500.–. Trotz dieses Einkommens lebte sie über ihre Verhältnisse und geriet in erhebliche Schulden, worauf das Betreibungsamt eine Lohnpfändung anordnete. Um diese gegenüber ihrem Arbeitgeber geheim zu halten, fingierte die Beschuldigte betriebliche Abrechnungen, leitete die gepfändeten Beträge verdeckt weiter und täuschte über ihre finanzielle Lage. Zudem tätigte sie über einen längeren Zeitraum wiederholt unautorisierte Privatbezüge von den Geschäftskonten und verbrauchte betriebliche Gelder für private Anschaffungen. Der Gesamtschaden aus den ungetreuen Handlungen belief sich auf Fr. 17'575.50. Zudem wurde ihr vorgeworfen, dem Geschädigten Aktien einer Betriebsgesellschaft zu einem massiv überhöhten Preis angeboten zu haben, wobei eine Kündigung der Mietverträge verschwiegen worden sei. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung - Einzelgericht) sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 22. Juni 2011 (DG100618) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie des versuchten Betrugs (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig. Ein weiterer Anklagepunkt wurde zufolge Verjährung eingestellt. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– bei einer Probezeit von zwei Jahren. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung. Sie beantragte den vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs sowie eine angemessene Reduktion der Geldstrafe und der Kostenauflage. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung liess sie unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung mit Urteil vom 21. Oktober 2011 (SB110525) teilweise gut. Es sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Betrugs frei, da dem Geschädigten keine Vermögensdisposition nachzuweisen war und die Arglist fehlte. Bei der Neubemessung der Strafe für die in Rechtskraft erwachsene ungetreue Geschäftsbesorgung würdigte das Gericht das erhebliche Verschulden, hielt ihr jedoch zugute, dass das Verfahren eine erhebliche, unverschuldete Verzögerung in der Untersuchung aufwies, womit das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Das Obergericht reduzierte die Geldstrafe auf 210 Tagessätze zu Fr. 30.– bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22.06.2011 (DG100618). Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.– (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht Zürich sprach sie am 21.10.2011 (SB110525) vom Vorwurf des versuchten Betrugs frei und reduzierte die Geldstrafe für die rechtskräftige ungetreue Geschäftsbesorgung unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 210 Tagessätze zu Fr. 30.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Feld 'mehrfach' wurde auf True korrigiert. Geschädigter war eine natürliche Person (private_geschaedigte='ja').