Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.06.2009
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1500000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vereinnahmte als Private-Banking-Direktor einer Bank bei der Vermittlung strukturierter Finanzprodukte verdeckte Retrozessionen von CHF 1'463'532.50 über eigene Offshore-Gesellschaften, anstatt sie an seine Arbeitgeberin abzuführen.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte war zwischen 2002 und 2007 bei einer Privatbank in Zürich als stellvertretender Direktor und schliesslich als Mitglied der Direktion und Teamleiter im Private Banking tätig. In dieser Funktion betreute er vermögende Kunden und vermittelte ihnen strukturierte Finanzprodukte, welche von konzernverbundenen Einheiten emittiert wurden. Für diese Vermittlungen bezahlten die ausgebenden Einheiten Vermittlungskommissionen (Retrozessionen). Zwischen Dezember 2004 und Juni 2006 veranlasste der Beschuldigte in elf Tranchen, dass diese Kommissionen im Gesamtbetrag von CHF 1'463'532.50 nicht an seine Arbeitgeberin flossen, sondern auf Konten dreier von ihm beherrschter Offshore-Gesellschaften überwiesen wurden. Seiner Arbeitgeberin verschwieg er die Zahlungen pflichtwidrig und verwendete die Gelder zur eigenen Bereicherung. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Juni 2009 (DG080550) wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren (unter Anrechnung von 3 Tagen Haft). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung und beantragte den vollumfänglichen Freispruch. Nach einer ersten Verurteilung durch das Obergericht und einer Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011) zur Neubeurteilung der Treuepflicht und des Schädigungsvorsatzes hielt die Verteidigung an ihrem Freispruchantrag fest und argumentierte, es habe sich um branchenübliche Finder's Fees gehandelt, die der Bank nicht zugestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs und Strafmasses. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 16. November 2011 (SB110042) das erstinstanzliche Urteil in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Es stellte fest, dass der Beschuldigte vertraglich und gesetzlich verpflichtet war, sämtliche im Zusammenhang mit seiner Anstellung vereinnahmten Provisionen an die Arbeitgeberin abzuliefern. Bei der Strafzumessung erachtete das Obergericht das Verschulden angesichts der hohen Deliktssumme von knapp 1,5 Mio. CHF und des jahrelangen Vertrauensmissbrauchs als erheblich. Die von der Vorinstanz ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren erwies sich als schuldangemessen.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17.06.2009 (DG080550). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre). Nach bundesgerichtlicher Rückweisung (6B_223/2010) bestätigte das Obergericht Zürich am 16.11.2011 (SB110042) das Urteil in Schuld- und Strafpunkt vollumfänglich. Geschädigte war ausschliesslich die Arbeitgeberin (private_geschaedigte='nein'). Keine Besonderheiten.

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