Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 270
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte schädigte als Verwaltungsrat zweier Aktiengesellschaften durch unberechtigte Mittelverschiebungen und Manipulation von Bilanzen Gläubiger und Aktionäre um mindestens Fr. 120'000.–.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als faktischer und formeller Organ (Verwaltungsrat) zweier miteinander verflochtener Aktiengesellschaften im Bereich Gartenbau und Immobilien deren Vermögensinteressen grob verletzt zu haben. In Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der einen Gesellschaft veranlasste er unrechtmässige Mittelverschiebungen und Vermögensübertragungen auf die Schwestergesellschaft sowie auf sein Privatkonto. Zur Verschleierung der Überschuldung und zur Täuschung der Revisionsstelle sowie der Aktionäre manipulierte er Jahresabschlüsse, bilanzierte nicht werthaltige Forderungen und erstellte unrichtige Vollständigkeitserklärungen. Als Folge der Handlungen wurden die Gläubiger im anschliessenden Konkurs massiv geschädigt. Zudem erlitten zwei Privatkläger, die als Aktionäre und Darlehensgeber investiert hatten, Vermögenseinbussen von über Fr. 130'000.–. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2010 (DG090456) der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Von einzelnen Teilvorwürfen wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 250.– bei einer Probezeit von zwei Jahren (als teilweise Zusatzstrafe zu einem Strafmandat der StA Uri) und verpflichtete ihn zur Zahlung von Schadenersatz von Fr. 131'772.90 an die beiden Geschädigten. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und Abweisung der Zivilklagen. Die Staatsanwaltschaft und die Geschädigten führten Anschlussberufung. Die Anklage verlangte eine deutliche Straferhöhung und rügte, die Verfahrensdauer sei von der Vorinstanz zu stark strafmindernd veranschlagt worden. Die Geschädigten verlangten die vollumfängliche Bestätigung des Schadenersatzes. Das Obergericht des Kantons Zürich fällte am 23. September 2011 (SB110254) sein Urteil. Es bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Gläubigerschädigung. Bezüglich der Urkundenfälschung sprach es den Beschuldigten in einzelnen Punkten frei und verurteilte ihn wegen einfacher Urkundenfälschung. Bei der Strafzumessung stellte das Obergericht eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (insbesondere eine einjährige behördliche Inaktivität in der Untersuchung) und reduzierte die Geldstrafe auf 240 Tagessätze zu Fr. 250.– bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der Schadenersatz an die beiden Privatkläger (Fr. 58'186.– und Fr. 73'586.90) wurde bestätigt.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010 (DG090456). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Gläubigerschädigung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 250.– (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht Zürich bestätigte am 23.09.2011 (SB110254) die Hauptdelikte im Wesentlichen, sprach ihn bezüglich einzelner Urkunden frei und reduzierte die Geldstrafe infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 240 Tagessätze zu Fr. 250.– bedingt (Probezeit 2 Jahre). Geschädigt wurden neben Gläubigern auch zwei Privatpersonen (private_geschaedigte='ja').