Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.05.2014
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schädigte als beauftragter Rechtsanwalt einen Privatkunden, indem er vom einbezahlten Aktienkapital zur Gründung einer Gesellschaft Fr. 100'000.– pflichtwidrig für unbegründete angebliche Gründungskosten und eigene Honorare abzog.

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Februar und März 2011 als beauftragter Rechtsanwalt und Treuhänder für einen deutschen Privatinvestor tätig gewesen zu sein. Der Mandant beabsichtigte, über eine Schweizer Gesellschaft Darlehen für Immobilienprojekte zu beschaffen, und zahlte zu diesem Zweck ein Aktienkapital von CHF 100'000.– auf ein Kapitaleinzahlungskonto ein. Nach Gründung der Aktiengesellschaft transferierte der Beschuldigte das gesamte Aktienkapital von CHF 100'000.– pflichtwidrig auf sein persönliches Anwaltskonto und behielt das Geld zur Verrechnung mit angeblichen Gründungskosten und überrissenen Eigenhonoraren ein, wodurch er das Vermögen seines Mandanten vorsätzlich schädigte. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 22. Mai 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Anklageziffer II) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zur Zahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 25'000.–. Von den Vorwürfen des Betrugs und des Wuchers (Anklageziffer I) sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger Berufung. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, während die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung auch wegen Betrugs und eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verlangte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Rechtsmittel mit Urteil SB140292 vom 16. März 2015 vollumfänglich ab und bestätigte das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten, einschliesslich des Schuldspruchs wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und der Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt. Es stellte fest, dass der Beschuldigte als Organ und Anwalt elementare Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft und dem Geldgeber verletzt und zur eigenen Bereicherung gehandelt habe.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG130383) vom 22.05.2014. Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; CHF 100'000.–; Freispruch von Betrug/Wucher), Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht wies die Berufungen aller Parteien am 16.03.2015 ab und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich.

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