Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte warb über mehrere Gesellschaften mit falschen Versprechungen und gefälschten Dokumenten Investorengelder für angebliche Finanzprojekte und Beteiligungen ein und verursachte einen Gesamtschaden von rund CHF 13.7 Mio.
Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte trat als Treuhänder, Finanzberater und Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften auf. Zwischen 1999 und 2004 initiierte und betrieb er ein komplexes Anlagesystem, bei dem er privaten und institutionellen Investoren hohe Renditen und sichere Kapitalanlagen (unter anderem über Partizipationsscheine und angebliche High-Yield-Programme) versprach. Tatsächlich existierten die angepriesenen Anlageprojekte grösstenteils nicht, oder die Gelder wurden zweckentfremdet für persönliche Zwecke, Deckung von Altschulden und zur Aufrechterhaltung des Scheinsystems verwendet. Zur Täuschung der Anleger verwendete der Beschuldigte gefälschte Bankgarantien, unrichtige Bestätigungsschreiben und fingierte Zertifikate. Der den Geschädigten entstandene Gesamtschaden belief sich gemäss erstinstanzlichem Urteil auf rund CHF 13.7 Mio. Das Bezirksgericht Meilen sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. März 2011 (DG100007) des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Von zahlreichen weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren (teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Zug vom 29.10.2003), wovon 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren aufgeschoben und 18 Monate vollziehbar ausgestaltet wurden. Zudem verpflichtete es ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 13'700'000.– zugunsten der Staatskasse. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Er bestritt jede Täuschungsabsicht und machte geltend, es habe sich um legitime unternehmerische Risikogeschäfte gehandelt. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhob Anschlussberufung und verlangte zusätzliche Schuldsprüche sowie eine empfindliche Straferhöhung. Das Obergericht des Kantons Zürich fällte am 16. August 2012 (SB110305) sein Urteil. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung und von der Gewerbsmässigkeit des Betrugs frei, verurteilte ihn jedoch wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Trotz des reduzierten Schuldumfangs erachtete das Obergericht angesichts der enormen Schädigung und der Vorstrafen eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren (18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit, 18 Monate vollziehbar) weiterhin als tat- und schuldangemessen und bestätigte das Strafmass der Vorinstanz.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15.03.2011 (DG100007). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (teilbedingt: 18 Mt. bedingt bei 5 Jahren Probezeit, 18 Mt. unbedingt). Das Obergericht Zürich sprach ihn am 16.08.2012 (SB110305) von der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gewerbsmässigkeit frei, bestätigte jedoch die Freiheitsstrafe von 3 Jahren (18 Mt. bedingt, 18 Mt. unbedingt) im Sinne einer Gesamtwürdigung. Zahlreiche Privatanleger geschädigt (private_geschaedigte='ja').