Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 11 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte beging zwischen Mai und September 2021 in fünf Dossiers mehrfache teilweise versuchte Einbruchsdiebstähle (Fahrzeugfenster eingeschlagen, Bargeld/Zigaretten entwendet) sowie Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche, überwiegend in Zürich. Deliktsbetrag ca. CHF 4'151.–. (Einsatzstrafe für den Einbruchsdiebstahl Dossier 3: 5 Mt; Gesamtstrafe nach Asperation: 11 Mt.)
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde angeklagt wegen: Mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - Versuch). Mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Mehrfachem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passte die Strafzumessung der Vorinstanz an und legte die folgenden massgebenden Erwägungen dar: Wahl der Strafart: Aufgrund der langjährigen und wiederholten Begehung gleicher Delikte wurde eine Freiheitsstrafe für alle angeklagten Vergehen als notwendig erachtet, da eine Geldstrafe nicht ausreichend präventiv wirke. Asperationsprinzip: Die Strafen für die einzelnen Delikte wurden nach dem Asperationsprinzip zu einer Gesamtstrafe verbunden. Einsatzstrafe: Für den Einbruchsdiebstahl gemäss Dossier 3 (mit Sachschaden und Diebesbeute) wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten als angemessen erachtet, die schliesslich aufgrund der Täterkomponente auf 4 Monate reduziert wurde. Für die Delikte in Dossier 4 wurde ebenfalls eine hypothetische Einsatzstrafe von 5 Monaten festgelegt und auf 4 Monate reduziert. Für die Delikte in Dossier 1, 2 und 5 (geringerer Schaden, kein Geld gestohlen, teilweise Versuch) wurden hypothetische Einsatzstrafen von jeweils 2 Monaten festgelegt und auf 3 Monate erhöht. Objektive Tatschwere: Berücksichtigung des Sachschadens und der Diebesbeute. Das Eindringen in Geschäftsräume wurde etwas milder beurteilt als das Eindringen in Privaträumlichkeiten. Subjektive Tatschwere: Die Drogensucht des Beschuldigten wurde als Grund für die Delikte anerkannt, aber nicht als Rechtfertigung für eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne eines Drogenrauschs, sondern als subjektive Notwendigkeit zur Geldbeschaffung. Das Vorhandensein von Hilfsangeboten und legalen Bezugsmöglichkeiten wurde als Gegenargument angeführt. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die prekären finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse (Drogensucht, paranoide Schizophrenie, IV-Rente, Verlust des sozialen und wirtschaftlichen Anschlusses) wurden als leicht strafmindernd berücksichtigt. Geständnis: Das vollumfängliche Geständnis wurde als strafmindernd veranschlagt. Bei den Delikten in Dossier 5 (in flagranti ertappt) wurde die strafmindernde Wirkung als geringer eingeschätzt. Vorstrafen: Die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen (mehrfache Diebstähle, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) wurden als deutlich straferhöhend bewertet. Delinquieren während laufender Verfahren/Probezeiten: Das erneute Delinquieren während laufender Strafuntersuchung und verlängerter Probezeiten wurde als weiterer straferhöhender Faktor angesehen, insbesondere bei Dossier 5. Gesamtstrafe: Unter Anwendung des Asperationsprinzips resultierte eine Gesamtstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe.
Quelle: Obergerichtsurteil SB220098 vom 20.09.2022 (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen BG Zürich, Einzelgericht, vom 29.11.2021). BG-PDF nicht publiziert; OG-PDF dient als Quelle. Nur STAATSANWALTSCHAFT Berufung (nicht Beschuldigter) → kein Verschlechterungsverbot. OG änderte Vollzug von bedingt auf UNBEDINGT und bestätigte Widerruf beider Vorstrafen. DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 11 Mt bedingt (vorinstanzliches Dispositiv). DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='Diebstahl' ✓, mehrfach=True ✓, NVS=4 ✓ (Sachbeschädigung +2, Hausfriedensbruch +2), deliktssumme=4151 ✓. Korrektur: private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (nur B._____ GmbH und Stadt Zürich als Geschädigte, keine Privatpersonen). Beschuldigter ist Schweizer, vorbestraft mit zwei einschlägigen Diebstahls-Vorstrafen (90 TS 2017, 120 TS 2020). Vollumfängliches Geständnis von der Vorinstatz strafmindernd berücksichtigt. OG verschärfte Vollzug auf unbedingt (nur STAWa-Berufung).