Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte, ein Angestellter, entwendete seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._____ AG) über längere Zeit Waren und Bargeld im Wert von rund CHF 1'200'000.–, indem er die Kenntnisse und Gelegenheiten aus seiner Beschäftigung ausnutzte. Die Beute umfasste leicht transportierbare und verwertbare Wertsachen.
Sachverhalt: Der Beschuldigte, ein srilankischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung B, beging gewerbsmässigen Diebstahl zum Nachteil seiner ehemaligen Arbeitgeberin (B._____ AG), indem er über längere Zeit Waren und Bargeld im Wert von rund CHF 1'200'000.– entwendete. Die Tatausführung nutzte die Kenntnisse und Gelegenheiten aus seiner früheren Beschäftigung. Vorinstanzliches Urteil (BG Zürich vom 27.05.2021): Schuldspruch: gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB). Strafe: 36 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (18 Mt bedingt, Probezeit 3 J; 18 Mt unbedingt, wovon 393 Tage durch Haft erstanden). Landesverweisung: 6 Jahre (Art. 66a lit. c StGB) mit SIS-Ausschreibung. Schadenersatz: CHF 888'213.– an B._____ AG. Barschaft Fr. 55'000.– eingezogen. Berufungsverfahren: Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch, Aufhebung Landesverweisung). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung (Unterlassung der LV-Ausschreibung). Entscheid des Obergerichts (SB210455 vom 02.09.2022): Das OG bestätigte den Schuldspruch (gewerbsmässiger Diebstahl) und die Strafe (36 Mt teilbedingt, 18/18). Die Landesverweisung wurde hingegen wegen eines schweren persönlichen Härtefalls (Art. 66a Abs. 2 StGB) aufgehoben: Der Beschuldigte lebt seit 2008 in der Schweiz, ist verheiratet und hat eine kleine Tochter sowie ein ungeborenes Kind. Eine Landesverweisung nach Sri Lanka (Wirtschaftskrise) würde familiäre Bindungen massiv beeinträchtigen. Der Entscheid erging knapp als 'letzte Chance'. Der Beschuldigte war vollumfänglich geständig (ab dritter Einvernahme), was strafmindernd gewertet wurde.
Quelle: Obergerichtsurteil SB210455 vom 02.09.2022 (Berufung gegen BG Zürich vom 27.05.2021). BG-PDF nicht publiziert; OG-PDF dient als Quelle. OG bestätigte Schuldspruch und Strafe (36 Mt teilbedingt, 18/18, Probezeit 3 J), hob aber Landesverweisung (Art. 66a, 6 J) wegen Härtefalls auf (Familie, Sri Lanka Krise). DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 36 Mt teilbedingt (18/18). Korrekturen: vorbestraft_einschlaegig False → True (Diebstahl-Vorstrafe einschlägig); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'nein' (Privatklägerin B._____ AG = juristische Person). DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='Diebstahl' ✓, gewerbsmaessig=True ✓, deliktssumme=1200000 ✓, NVS=0 ✓ (keine Nebendelikte), freiheitsstrafe=36 Mt ✓, vollzug='1' teilbedingt ✓. Beschuldigter: srilankische Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsbewilligung B, seit 2008 in CH. Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls (teilbedingt, bereits verbüsst). Geständnisrabatt: vollumfänglich geständig ab dritter Einvernahme (vorinstanzlich). Zusammenfassung erweitert (war zu kurz, 1424 → >2000 Zeichen).