Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 30.09.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1300
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete eine ihm anvertraute Maestro-Debitkarte der Privatklägerin und tätigte damit vier unberechtigte Bargeldbezüge von insgesamt CHF 1'200.–. Zudem beging er Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung und in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie eine BetmG-Übertretung. (Einsatzstrafe für den DVA-Missbrauch: 45 Tage FS; Gesamtstrafe nach Asperation: 16 Mt.)

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Maestro Debitkarte der Privatklägerin C._____, welche er mit dazugehörigem PIN erhalten hatte, nicht wie vereinbart zurückgebracht zu haben. Stattdessen soll er am darauffolgenden Tag vier nicht autorisierte Bargeldbezüge in der Höhe von insgesamt CHF 1'200.00 getätigt haben, welche er für sich oder nach seinem Willen verwendete, obwohl er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. (Dieser Vorwurf der Veruntreuung wurde im Berufungsverfahren aufgehoben.) Weitere Anklagevorwürfe, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, betrafen Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Zusammenfassung der massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung frei, da die Aussagen der Privatklägerin als nicht ausreichend glaubwürdig eingestuft wurden, insbesondere weil sie anfänglich falsche Angaben zum Nachteil des Beschuldigten gemacht hatte. Für die übrigen Schuldsprüche (Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) bestätigte das Obergericht im Wesentlichen die Schuldsprüche der Vorinstanz. Bei der Sanktionsfindung stellte das Obergericht fest, dass eine Freiheitsstrafe geboten ist, da der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft ist (insbesondere im Bereich der Strassenverkehrsdelikte) und frühere Geldstrafen sowie bedingte Strafvollzüge keine ausreichende präventive Wirkung gezeigt haben. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB) und der Tatsache, dass einige Delikte vor und andere nach einem früheren Strafbefehl begangen wurden, bildete das Gericht zwei separate Strafen, die anschliessend addiert wurden. Für die Delikte vor dem 14. November 2017 (Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Berechtigung) wurde eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen erachtet, unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere (längere Fahrtstrecke, teils auf der Autobahn, fahrunfähig durch Alkohol, Kokain und Übermüdung) und der Täterkomponente (mehrfache einschlägige Vorstrafen, Uneinsichtigkeit). Für die Delikte nach dem 14. November 2017 (mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Sachbeschädigung, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes) wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen erachtet. Hierbei wurden die einzelnen Tatschweren bewertet (Schadenhöhe bei Sachbeschädigung, Gefahr durch Fahren ohne Berechtigung und unter Einfluss mehrerer Substanzen) und die Täterkomponenten (erneute einschlägige Rückfälle während laufender Probezeit und Strafuntersuchung, Geständnisse, Bemühungen zur Schadensbegleichung, absolvierte Suchttherapie, Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse durch Heirat und Geburt eines Kindes). Die Addition der beiden Strafen ergab eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten. Die erstandene Haft von 36 Tagen wurde angerechnet. Der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe (80 Tagessätze zu Fr. 50.–) wurde widerrufen, da der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquierte und frühere Verwarnungen wirkungslos blieben. Für die neu ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten wurde der bedingte Vollzug gewährt, da die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind und trotz der Vorstrafen eine günstige Prognose im Sinne einer "letzten Chance" gestellt wurde. Gründe hierfür waren die Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Kind), die absolvierte Suchttherapie, der Eindruck, den die Untersuchungshaft auf den Beschuldigten gemacht haben muss, und die Tatsache, dass er seit rund vier Jahren nicht mehr straffällig geworden ist. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt, um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen. Die Busse von Fr. 100.– für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde bestätigt.

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB220021 vom 20.09.2022 (Berufung gegen BG Zürich vom 30.09.2021). BG-PDF nicht publiziert; OG-PDF dient als Quelle. OG sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Veruntreuung (Art. 138) frei und reduzierte die Strafe von 16 Mt teilbedingt auf 12 Mt bedingt (Probezeit 4 J). DB-Werte bilden VORINSTANZ ab: 16 Mt teilbedingt (8/8, Probezeit 3 J). Korrektur: nebenverurteilungsscore 5 → 3 (Sachbeschädigung +1 [Vergehen], mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand +2 [Vergehen, mehrfach], Fahren ohne Berechtigung Art. 95 +0 [Übertretung], Entwendung Art. 94 +0 [Übertretung], BetmG Art. 19a +0 [Übertretung]); private_geschaedigte 'unbekannt' → 'ja' (Privatklägerin C._____ = Privatperson). DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='betr. Missbrauch DVA' ✓, deliktssumme=1300 ✓, vollzug='1' teilbedingt ✓, vorbestraft=True einschlägig=True ✓. Beschuldigter war teilweise geständig, OG gewährte bedingten Vollzug (Voraussetzung: Widerruf).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen