Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 26 Monate (2 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging zwischen dem 26.10.2020 und dem 11.11.2020 gemeinsam mit einem Mittäter innert 16 Tagen 9 Einbruchdiebstähle in Wohnungen und Privathäuser, erbeutete dabei Deliktsgut im Wert von rund CHF 75'000.– und verursachte Sachschäden von rund CHF 16'500.–; zudem reiste er trotz laufender Landesverweisung erneut in die Schweiz ein (Verweisungsbruch).
Sachverhalt: Der Beschuldigte beging zwischen dem 26.10.2020 und dem 11.11.2020 gemeinsam mit einem Mittäter, mit dem er bereits früher straffällig geworden war, innert nur 16 Tagen 9 Einbruchdiebstähle in Privatwohnungen und -häuser. Dabei wurden hochwertige Gegenstände (u.a. zahlreiche Designer-Handtaschen, Schmuck, Uhren und Bargeld) im Gesamtwert von rund CHF 75'000.– entwendet und Sachschäden von rund CHF 16'500.– verursacht. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt bereits mit rechtskräftiger Landesverweisung belegt, reiste aber dennoch wieder in die Schweiz ein und verübte die Taten in Abwesenheit der jeweiligen Bewohner. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Uster, Strafgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 07.04.2022 (DG210032) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) schuldig. Es widerrief die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 14.05.2020 (DG200002-K, ebenfalls wegen gewerbsmässigen Diebstahls) bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 19 Monaten und bestrafte den Beschuldigten unter Einbezug dieser widerrufenen Strafe mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 45 Monaten (732 Tage Haft/vorzeitiger Strafvollzug angerechnet). Zudem verwies es ihn im Sinne von Art. 66a i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Berufung: Der Beschuldigte focht ausschliesslich Dispositivziffer 5 (Anordnung der SIS-Ausschreibung) an und beantragte deren Aufhebung; alle übrigen Punkte – Schuldsprüche, Widerruf, Strafmass, Landesverweisung als solche, Einziehungen und Kostenfolgen – blieben unangefochten und erwuchsen praxisgemäss in Rechtskraft (Art. 402 StPO). Zur Begründung machte die Verteidigung geltend, die Ausschreibung sei unverhältnismässig, u.a. weil die Vorinstanz einen bereits rechtskräftigen früheren Verzicht auf eine SIS-Ausschreibung nicht hätte relativieren dürfen und weil vom Beschuldigten keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wies die Berufung mit Urteil vom 03.04.2023 (SB220422) vollumfänglich ab. Es hielt fest, dass der frühere Verzicht des Bezirksgerichts Winterthur auf eine SIS-Ausschreibung im damaligen Verfahren die Beurteilung im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziere, zumal die neu beurteilten Taten – begangen während laufender Probezeit und trotz bestehender Landesverweisung – gerade zum jetzt zu beurteilenden Widerruf führten. In der Sache bejahte es eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung: Der Beschuldigte habe innert 16 Tagen 9 Einbruchdiebstähle mit einer für sich genommen erheblichen Kadenz begangen, sei bereits einschlägig vorbestraft, habe sich weder von der früheren Untersuchungshaft noch von der bedingten Strafe oder der Landesverweisung beeindrucken lassen und sei trotz bestehendem Einreiseverbot wieder eingereist. Der Umstand, dass die von der Vorinstanz (ohne Berücksichtigung von Verweisungsbruch und Widerruf) festgesetzte Freiheitsstrafe für die neuen Delikte bereits 29 Monate betrage, unterstreiche die Schwere der Taten. Auch die vom Beschuldigten geltend gemachten persönlichen Interessen (Wunsch nach Arbeitssuche im Schengen-Raum) vermöchten die öffentlichen Sicherheitsinteressen nicht zu überwiegen. Das Gericht ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an und auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens.
Widerruf der mit Urteil BG Winterthur vom 14.05.2020 (DG200002-K) bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 19 Mt.; Gesamtstrafe 45 Mt. unbedingt (inkl. Widerruf). Nur die Berufung des Beschuldigten war noch hängig und beschränkte sich einzig auf Dispositivziffer 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem); alle übrigen Punkte (Schuldsprüche, Widerruf, Sanktion, Landesverweisung als solche) waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Das OG (SB220422 vom 03.04.2023) wies die Berufung ab und ordnete die SIS-Ausschreibung an. `freiheitsstrafe_in_monaten` = 26 Mt.: Gesamtstrafe (45 Mt.) abzüglich der widerrufenen Reststrafe (19 Mt.) gemäss Vorinstanz-Prinzip; das Vorinstanzurteil selbst liegt nicht vor, das OG erwähnt beiläufig eine von der Vorinstanz (ohne Verweisungsbruch und ohne Widerruf) festgesetzte Strafe von 29 Mt. (Urk. 67 S. 27) - die genaue Aufteilung zwischen Verweisungsbruch-Zuschlag und Widerrufs-Einbezug ist aus dem vorliegenden Dokument nicht rekonstruierbar; 26 Mt. bleibt eine Schätzung.