Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.06.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 4500
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der als Kriminaltourist eigens zu diesem Zweck in die Schweiz gereiste Beschuldigte beging zwischen dem 20. Juni und dem 27. August 2021 vier Einbruchdiebstähle (Bäckerei, Restaurant, zwei Privatwohnungen), wobei er dreimal Deliktsgut im Gesamtwert von rund CHF 4'500.– erbeutete (ein vierter Versuch scheiterte an der Alarmanlage) und dabei einen Sachschaden von insgesamt CHF 12'100.– verursachte.

Zusammenfassung

nklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen: Gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. Mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. Mehrfacher Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB. Die Anklage basierte auf vier Taten zwischen dem 20. Juni und dem 27. August 2021: Einbruch in eine Bäckerei in Zürich, bei welchem ein Fenster eingeschlagen wurde (Sachschaden Fr. 2'500.–) und Bargeld sowie Getränke im Wert von ca. Fr. 838.– erbeutet wurden. Einbruch in ein Restaurant in H._____/ZH, bei welchem ein Fenster aufgebrochen wurde (Sachschaden Fr. 2'100.–) und Deliktsgut im Wert von Fr. 638.– erbeutet wurde. Zutritt zu einer Wohnung in J._____/ZH über ein Bewässerungsrohr und durch Aufbrechen einer Fenstertüre (Sachschaden ca. Fr. 4'000.–). Aufgrund eines Alarms wurde keine Beute gemacht. Einbruch in eine Wohnung in H._____/ZH über ein Wasserrohr auf den Balkon im 2. Obergeschoss. Dabei wurden Aussenteile herausgerissen, Rohre auseinandergedrückt und Balkontüren zerbrochen (Sachschaden Fr. 3'500.–). Gegenstände im Wert von Fr. 3'000.– wurden erbeutet und verkauft. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Die massgebenden Erwägungen waren: Schuldpunkt: Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs wurden vom Obergericht mangels Anfechtung als rechtskräftig festgestellt. Schuldfähigkeit: Das Obergericht sah keinen Anlass, an der vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Die vorgebrachten Argumente der Verteidigung (Kopfverletzung, Sucht, Depression) wurden als nicht überzeugend befunden, da die Verletzung nach den Taten erlitten wurde und weder die Taten noch medizinische Berichte auf eine relevante Beeinträchtigung hindeuteten. Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Diebstahl): In objektiver Hinsicht wurde die Mehrfachbegehung innert kurzer Zeit, die erbeutete Deliktssumme (ca. Fr. 4'500.–, wobei der Betrag als eher zufällig betrachtet wurde) und der Umstand, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist nachweislich einzig zum Zweck von Diebstählen in die Schweiz reiste, berücksichtigt. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Die Behauptung, das Geld für Drogen/Alkohol verwendet zu haben, führte mangels Hinweisen auf eine suchtbedingte Einschränkung der Schuldfähigkeit nicht zu einer Strafminderung. Das Tatverschulden wurde als noch leicht qualifiziert, was zu einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe führte. Asperation (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung): Die Delikte des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung wurden als Begleitdelikte zum Diebstahl betrachtet. Aufgrund des gewaltsamen Vorgehens beim Eindringen und des verursachten Sachschadens von Fr. 12'100.– wurde das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft. Dies führte zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 6 Monate (3 Monate für Hausfriedensbruch und 3 Monate für Sachbeschädigung). Zwischenfazit: Ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten ergab sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse und Vorstrafen: Die zahlreichen und gravierenden Vorstrafen des Beschuldigten in verschiedenen Ländern, insbesondere die einschlägigen Diebstahlsdelikte und die lebenslängliche Freiheitsstrafe wegen Mordes, wurden als deutlich straferhöhend mit 8 Monaten Freiheitsstrafe berücksichtigt. Die Begehung der Taten während einer laufenden Probezeit aus einem früheren Strafbefehl wurde ebenfalls straferhöhend gewertet. Geständnis: Das Geständnis wurde als positiv, aber aufgrund des fehlenden Bedauerns und der Ankündigung weiterer Delinquenz nur leicht strafmindernd im Umfang von zwei Monaten berücksichtigt. Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren resultierte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die erstandene Haft von 470 Tagen im Kanton Zürich wurde angerechnet. Vollzug: Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen, der Verbüssung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, der Rückfälligkeit und der ausdrücklichen Ankündigung weiterer Delinquenz wurde eine negative Bewährungsprognose gestellt. Der unbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bestätigt. Berufung und Landesverweisung: Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung nur noch die Strafhöhe an, die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Nichtanordnung einer Landesverweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich (SB220488) bestätigte mit Urteil vom 28. April 2023 die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt vollumfänglich, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Landesverweisung jedoch gut. Es verneinte einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB: Der als eigentlicher Kriminaltourist eingestufte Beschuldigte verfüge über keinerlei soziale, berufliche oder familiäre Bindungen zur Schweiz und kein Aufenthaltsrecht; die geltend gemachte Gefahr einer privaten Blutfehde in Albanien sei nicht auf das albanische Staatsgebiet beschränkt und begründe damit keinen relevanten Härtefall. Angesichts der wiederholten, auch im Ausland verübten schweren Delinquenz (inkl. einer in England verbüssten lebenslänglichen Freiheitsstrafe wegen Mordes) und der ausdrücklichen Androhung weiterer Delinquenz bei einer Freilassung ordnete das Obergericht eine Landesverweisung von 10 Jahren an und schrieb diese im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung aus.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (2. Abteilung) vom 29.06.2022 (DG220068): Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); Freiheitsstrafe 24 Monate unbedingt, Widerruf einer früheren bedingten Geldstrafe; von einer Landesverweisung wurde trotz vorliegender Katalogtat wegen einer geltend gemachten Blutfehde in Albanien (Non-Refoulement) abgesehen. Die Felder bilden diese vorinstanzliche Verurteilung ab. KORREKTUR: nebenverurteilungsscore 6 -> 5 (mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 3 StGB [Verbrechen, mehrfach] = 3; mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 StGB [Vergehen, mehrfach] = 2; total 5). Berufung durch beide Parteien: Der Beschuldigte focht nur noch die Strafhöhe an (Vollzug/Widerruf blieben unangefochten), die Staatsanwaltschaft die Nichtanordnung der Landesverweisung. Das Obergericht (SB220488, 28.04.2023) bestätigte die Strafe von 24 Monaten unbedingt vollumfänglich (Verschlechterungsverbot mangels Anschlussberufung der StA bzgl. Strafe), hiess jedoch die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Landesverweisung gut: Es verneinte einen schweren persönlichen Härtefall (keinerlei Bindungen zur Schweiz, Kriminaltourist ohne Aufenthaltsrecht, geltend gemachte Blutfehde nicht landesgebunden) und ordnete eine Landesverweisung von 10 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.

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