Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nahm am 12. Februar 2021 als Kurier an einem vereinbarten Treffen im Zuercher Platzspitzpark teil, um CHF 145'000.- als angebliche "Reinvestition" von einem vermeintlich Geschaedigten (tatsaechlich ein von der Polizei observierter verdeckter Ermittler-Kontext ueber einen vom Privatklaeger beauftragten Inkasso-mitarbeiter) im Rahmen eines vorbestehenden Online-Anlagebetrugs abzuholen; ausserdem wurden auf seinem Mobiltelefon Gewaltdarstellungen und mehrfach pornografisches Material sichergestellt.
Der Beschuldigte wurde beschuldigt, am 12. Februar 2021 im Zuercher Platzspitzpark als Kurier CHF 145'000.- als angebliche "Reinvestition" von einem vermeintlich Geschaedigten (dem Privatklaeger B._____) im Rahmen eines vorangegangenen Online-Anlagebetrugs abzuholen, bei dem der Privatklaeger bereits zuvor rund EUR 518'599.- verloren hatte. Die unbekannte Taetergruppierung hatte den Privatklaeger unter Vorspiegelung hoher Gewinnchancen ueber eine Online-Trading-Plattform zu wiederholten Investitionen veranlasst und ihm anschliessend im November 2020 - unter Verwendung gefaelschter Aktienverkaufsvertraege - eine "Reinvestition" von 20% der Schadenssumme zur Verlustkompensation angeboten. Auf dem sichergestellten Mobil-telefon des Beschuldigten wurden zudem Gewaltdarstellungen sowie mehrere pornografische Dateien gefunden. Das Bezirksgericht Zuerich, 10. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 11. November 2021 (GG210216) des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Geldwaescherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) sowie der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 29 Tage durch Haft als erstanden angerechnet wurden; der Vollzug wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Den Privatklaeger B._____ verwies es mit seinen Zivilanspruechen auf den Weg des Zivilprozesses. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte vollumfaenglichen Freispruch, eventualiter im Schuldpunkt eine bedingte Geldstrafe; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung. Im Berufungsverfahren machte die amtliche Verteidigung insbesondere geltend, die dem Verfahren zugrunde liegenden Beweismittel seien unverwertbar, weil sie aus einer unzulaessigen privaten verdeckten Ermittlung des vom Privatklaeger beauftragten Inkassomitarbeiters/Privatdetektivs J._____ stammten, der unter falscher Identitaet und mit gefaelschten Dokumenten (u.a. einer gefaelschten Passkopie sowie fingierten Aktienkaufantraegen) an die Taeterschaft herangetreten war. Das Obergericht des Kantons Zuerich (I. Strafkammer) gab der Verteidigung mit Beschluss vom 13. April 2023 (SB220318) vollumfaenglich recht: Es qualifizierte die ab November 2020 fortgesetzte Taetigkeit des Privatdetektivs J._____ - insbesondere nach dessen Kontaktaufnahme mit der Polizei im Januar/Februar 2021 und trotz ausdruecklicher Ablehnung einer verdeckten Fahndung durch die Staatsanwaltschaft - als unzulaessige verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO ohne die erforderliche gerichtliche Genehmigung. Da unberechtigte verdeckte Ermittlungen nach Art. 141 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 140 StPO einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen, seien sowohl die von J._____ gesammelten Erkenntnisse (inkl. der beweisbildenden "Falldokumentation") als auch saemtliche darauf gestuetzten Folgebeweise - inklusive der spaeteren, durch die private verdeckte Ermittlung erst ermoeglichten polizeilichen Observation und Verhaftung sowie der Auswertungen der sichergestellten Mobiltelefone - unverwertbar. Mangels verwertbarer Beweise fuer saemtliche angeklagten Vorwuerfe (Betrug, Geldwaescherei, Gewaltdarstellungen, Pornografie) sprach das Obergericht den Beschuldigten vollumfaenglich frei und nahm die gesamten Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse; eine Genugtuung wurde ihm mangels Antrags nicht zugesprochen.