Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 30
Vollzug: bedingt
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Dezember 2017 gegenueber der Sozialbehoerde Zuerich zu verschweigen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch ueber CHF 2'563.09 auf einem nicht deklarierten Privatkonto verfuegte, wodurch ihm die Sozialbehoerde irrtuemlich in diesem Umfang zu hohe Unterstuetzungsleistungen gewaehrte.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Rahmen eines Antrags auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 3. Dezember 2017 in der zugehoerigen Einkommens- und Vermoegensdeklaration gegenueber der Sozialbehoerde Zuerich zu verschweigen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch ueber finanzielle Mittel von CHF 2'563.09 auf einem nicht deklarierten Privatkonto bei der Bank CLER verfuegte, wodurch ihm die Sozialbehoerde irrtuemlich in diesem Umfang zu hohe Unterstuetzungsleistungen ausrichtete. Urspruenglich waren dem Beschuldigten sechs analoge Vorwuerfe der Verheimlichung finanzieller Mittel bzw. Einkuenfte gegenueber der Sozialhilfe gemacht worden; fuenf davon (Betraege von CHF 5'000, CHF 951.95, CHF 1'150.10, CHF 4'352.90 sowie CHF 1'015) wurden bereits vorinstanzlich wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjaehrung eingestellt. Das Bezirksgericht Zuerich, 3. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 6. April 2022 (GG210226) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB hinsichtlich des verbliebenen Punktes (CHF 2'563.09) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessaetzen zu CHF 40.- (CHF 1'200.-) sowie einer Busse von CHF 1'000.-; der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlaengerung der Probezeit einer mit Strafbefehl vom 27. Februar 2018 ausgefaellten Vorstrafe (180 Tagessaetze zu CHF 50.-) wies es ab; von einer Landesverweisung sah es ab. Gegen dieses Urteil erhob einzig der Beschuldigte Berufung und beantragte einen vollumfaenglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestaetigung des vorinstanzlichen Urteils. Die bereits erfolgte teilweise Verfahrenseinstellung wegen Verjaehrung sowie die Abweisung des Widerrufsantrags und der Verzicht auf Landesverweisung erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft; Streitgegenstand des Berufungsverfahrens war somit nur noch der verbliebene Schuldspruch betreffend CHF 2'563.09. Das Obergericht des Kantons Zuerich (I. Strafkammer) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Februar 2023 (SB220385) auch von diesem letzten verbliebenen Vorwurf vollumfaenglich frei. Es erachtete den Sachverhalt als nicht rechtsgenuegend nachgewiesen: Aus den Akten liess sich nicht zweifelsfrei eruieren, ob der massgebliche Unterstuetzungsantrag bereits am 3. Dezember 2017 (wie angeklagt) oder erst am 8. Dezember 2017 unterzeichnet worden war, und ob das Konto bei der Bank CLER zum jeweils massgeblichen Zeitpunkt tatsaechlich noch das fragliche Guthaben aufwies. Da sich diese fuer den Tatvorwurf zentralen Unklarheiten in dubio pro reo zugunsten des Beschuldigten auswirkten, liess sich weder eine Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) noch wegen unrechtmaessigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen (Art. 148a StGB) rechtfertigen. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen und dem Beschuldigten eine Prozessentschaedigung zugesprochen.