Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 14.10.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 425
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 3 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete am 30.06.2021 am Verkaufsstand der Firma G._____ im Einkaufszentrum D._____ eine Sonnenbrille der Marke Gucci im Wert von CHF 425, indem er sie geschickt im Jackettärmel verschwinden liess und den Stand verliess, ohne sie zu bezahlen. Überdies beging er mehrfachen Hausfriedensbruch.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte behändigte am 30. Juni 2021 am Verkaufsstand der Firma G._____ im Einkaufszentrum D._____ eine Sonnenbrille der Marke Gucci im Wert von CHF 425, indem er sie – nachdem er sich vergewissert hatte, dass die Verkäuferin anderweitig beschäftigt war – geschickt in seinem Jackettärmel verschwinden liess, um den Anschein zu erwecken, er hänge sie an den Brillenständer zurück, und den Stand sodann verliess, ohne die Brille zu bezahlen. Zunächst zeigte er sich in der polizeilichen Einvernahme diesbezüglich vollumfänglich geständig, bestritt jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals, die Marke gekannt und mehr als CHF 240 gesehen zu haben. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Oktober 2022 (GG220008) des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 90 Tagen Freiheitsstrafe (unbedingt vollziehbar), wovon 2 Tage durch Haft erstanden waren. Zudem verlängerte es die im Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. April 2021 (mehrfache Gehilfenschaft zu Diebstahl, 6 Monate bedingt) angesetzte Probezeit von 5 Jahren um 2,5 Jahre. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte Freispruch vom Diebstahlsvorwurf sowie Einstellung des Verfahrens betreffend Hausfriedensbruch mangels gültigen Strafantrags. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 29. Juni 2023 den Schuldspruch wegen Diebstahls vollumfänglich, stellte das Verfahren betreffend Hausfriedensbruch jedoch definitiv ein, da weder die als Liegenschaftsverwaltung auftretende B._____ AG noch die zweite, für die tatsächlich geschädigte Gesellschaft nicht zeichnungsberechtigte Anzeigeerstatterin zur Stellung eines gültigen Strafantrags legitimiert waren. Bei der Strafzumessung, die sich nunmehr allein auf den Diebstahl bezog, ging das Gericht von einer Einsatzstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe aus (leichtes Verschulden angesichts der nur knapp über der Bagatellgrenze liegenden Deliktssumme) und erhöhte diese aufgrund der mehreren, teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der Delinquenz während laufender Probezeit auf 55 Tage. Die Freiheitsstrafe wurde mangels günstiger Prognose für unbedingt vollziehbar erklärt; die Verlängerung der Probezeit um 2,5 Jahre wurde bestätigt.

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