Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte nahm zwischen 2017 und 2020 von drei befreundeten Privatpersonen Bargeldbeträge (CHF 9'000, 5'000 und 3'000) entgegen, die er vereinbarungsgemäss gewinnbringend hätte anlegen und samt Gewinn zurückerstatten sollen, verwendete das Geld stattdessen für eigene Bedürfnisse (mutmasslich grösstenteils für Online-Glücksspiel) und erstattete den Geschädigten trotz wiederholter Nachfrage nichts zurück.
Sachverhalt: Der Beschuldigte nahm zwischen dem 3. Oktober 2017 und dem 20. Juni 2020 von drei mit ihm befreundeten Privatpersonen (B._____, C._____ und D._____) Bargeldbeträge von CHF 9'000.-, CHF 5'000.- bzw. CHF 3'000.- entgegen, mit der Zusicherung, diese gewinnbringend über eine Versicherung bzw. eine Bank anzulegen und samt Gewinn zurückzuerstatten. Entgegen dieser Vereinbarung leitete er das Geld nie an eine entsprechende Institution weiter, sondern verwendete es für eigene Zwecke - mutmasslich grösstenteils für von ihm betriebenes Online-Glücksspiel. Trotz wiederholter Rückforderungen der Geschädigten, dokumentiert durch Chat-Protokolle, erstattete er die Beträge nie zurück und brach schliesslich den Kontakt zu den Geschädigten ab. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 24.03.2022 (GG210377) der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.-, deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Zudem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Schadenersatz an die drei Privatkläger in Höhe der jeweils veruntreuten Beträge; das zusätzliche Genugtuungsbegehren eines Privatklägers wurde abgewiesen. Berufung: Der Beschuldigte focht das Urteil im Schuldpunkt, bei der Strafzumessung, beim Schadenersatz sowie bei den Kostenfolgen an und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch mit Abweisung bzw. Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; er bestritt insbesondere, das Geld für eigene Zwecke verwendet zu haben, und machte geltend, er habe die Beträge über eine nicht näher bezeichnete Drittperson angelegt bzw. teilweise zurückerstattet. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 11.01.2023 (SB220321) den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Strafe vollumfänglich. Es erachtete die Behauptungen des Beschuldigten zur Weiterleitung der Gelder an eine Drittperson als unglaubhaft und widersprüchlich und hielt für erstellt, dass die Gelder in seinem Herrschaftsbereich verblieben und von ihm im eigenen Nutzen verwendet wurden. In rechtlicher Hinsicht präzisierte es gegenüber der Vorinstanz, dass richtigerweise die Tatbestandsvariante des Anvertrautseins von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) statt jener des Anvertrautseins beweglicher Sachen einschlägig sei, da die investierten Gelder mit anderem Kapital vermischt wurden - dies änderte jedoch nichts an der rechtlichen Qualifikation als Veruntreuung im Ergebnis. Bei der Strafzumessung bestätigte das Gericht die vorinstanzliche Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen für die schwerste Tat (CHF 9'000.- veruntreut, längste Dauer) und die moderatere Bewertung der beiden übrigen Taten mit je 60 Tagessätzen, asperiert im Umfang von rund 50% auf eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen. Angesichts des moderaten Verschuldens und der Ersttäterschaft des Beschuldigten bestätigte es die Geldstrafe (statt Freiheitsstrafe) zum Ansatz von CHF 30.- (gesetzliches Minimum, in Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse) sowie den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger wurden mangels substantiierter Einwände der Verteidigung vollumfänglich bestätigt.
Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, Urteil vom 24.03.2022 (GG210377), schuldig der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Geldstrafe 150 TS à CHF 30.- bedingt (Probezeit 2 J.). Berufung des Beschuldigten auf Schuldpunkt (Freispruch beantragt) und Strafmass beschränkt; StA beantragte Bestätigung. Das OG (SB220321 vom 11.01.2023) bestätigte den Schuldspruch und die Strafe vollumfänglich, qualifizierte die Tathandlung aber rechtlich präziser als Anvertrautsein von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 statt nur Ziff. 1 StGB) - materiell keine Änderung. Korrektur: `deliktssumme` 22'000 -> 17'000 (Summe der drei veruntreuten Beträge 9'000 + 5'000 + 3'000 gemäss Urteilssachverhalt; bisheriger Wert nicht nachvollziehbar). `private_geschaedigte` 'ja' (drei namentlich genannte Privatpersonen als Geschädigte). `nationalitaet` 'unbekannt' bestätigt (keine Erwähnung im Urteil; Veruntreuung Art. 138 StGB ist keine Katalogtat nach Art. 66a StGB, sodass das Fehlen einer Landesverweisungs-Erwägung keine verlässliche Rückschluss auf die Nationalität erlaubt). ML-relevant (deliktssumme).