Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 115120
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte entwendete zwischen Herbst 2015 und April 2017 aus der Wohnung einer Bekannten, in welcher er zuvor untergemietet hatte, gewerbsmässig Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 83'000.-, und entwendete als Mitarbeiter einer Weinhandlung zwischen 2012 und 2014 über manipulierte Kassenstornos und gefälschte Kassenbelege (mehrfache Urkundenfälschung) rund CHF 32'000.- aus der Geschäftskasse; zudem benutzte er 2016 bei mehreren Gelegenheiten unbefugt das Fahrzeug der Geschädigten (mehrfache Entwendung zum Gebrauch).

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte entwendete zwischen Herbst 2015 und April 2017 aus der Wohnung von B._____, mit welcher er zuvor in einem Untermietverhältnis zusammengewohnt hatte und die ihm im Rahmen einer grosszügigen Abmachung während ihrer Abwesenheiten Zugang zu ihrer Wohnung liess, wiederholt Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von rund CHF 82'670.- sowie USD 300.- und EUR 150.-, um sich damit einen Lebensstil zu finanzieren, den er sich sonst nicht hätte leisten können. Als verantwortlicher Mitarbeiter der Weinhandlung C._____ GmbH entwendete er zudem zwischen Juli 2012 und Oktober 2014 wiederholt Bargeldbeträge zwischen CHF 70.- und CHF 362.15 (total CHF 32'000.-) aus der Geschäftskasse, indem er nach Ladenschluss das Kassensystem manipulierte und unrichtige Stornobuchungen sowie unwahre Kassenbelege erstellte. Im Oktober 2016 benutzte er bei drei Gelegenheiten ohne Einwilligung der Eigentümerin das Fahrzeug von B._____, u.a. für eine Fahrt ins nahe Ausland. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 02.03.2022 (DG210191) des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (2 Tage Haft angerechnet), deren Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben wurde; von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Berufung: Der Beschuldigte, der die Straftaten grösstenteils gestanden hatte, focht das Urteil umfassend an und beantragte primär einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter einen Freispruch nur vom Vorwurf der mehrfachen Fahrzeugentwendung sowie subeventualiter eine auf höchstens 8 Monate bedingt reduzierte Freiheitsstrafe für die Dossiers 1 und 2; zudem beantragte er die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg. Er bestritt namentlich die vom Sachverständigen geschätzte Deliktssumme sowie das Eigentum der Privatklägerin an den gestohlenen Schmuckstücken und berief sich bei der Fahrzeugbenützung auf eine mutmassliche Einwilligung der Eigentümerin. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 11.07.2023 (SB220279) die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung vollumfänglich, einschliesslich der Deliktssumme gemäss dem eingeholten Schmuckgutachten (rund CHF 282'800.- Gesamtwert der Schmuckstücke, davon rund CHF 82'670.- durch den Beschuldigten anerkannt bzw. nachweisbar). Hinsichtlich einer der drei angeklagten Fahrzeugbenützungen (Fahrt zum Tierarzt mit der Katze der Privatklägerin auf Stadtzürcher Gebiet) sprach es den Beschuldigten frei, da er aufgrund der besonderen Dringlichkeit und seiner guten Gründe von einer (nachträglichen) Einwilligung der abwesenden Eigentümerin ausgehen durfte (Putativrechtfertigung); die übrigen Schuldsprüche bestätigte es vollumfänglich. In eigener Strafzumessung setzte es für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 22 bis 24 Monaten fest, erhöhte diese unter Asperation für die mehrfache Urkundenfälschung um 3 Monate auf 25 bis 27 Monate, reduzierte sie um 6 Monate wegen des glaubhaften Nachtatverhaltens (Kooperation, Reue, persönliche Entschuldigung bei den Geschädigten) sowie um weitere 3 Monate wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, was eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Dossiers 1 und 2 ergab; für die verbleibende mehrfache Fahrzeugentwendung sprach es separat eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.- aus, da eine kurze Freiheitsstrafe hierfür nicht angezeigt sei. Beide Strafen wurden bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt ausgesprochen. Die vorinstanzlichen Schadenersatz- und Genugtuungszusprüche an die Privatklägerinnen bestätigte das Gericht im Wesentlichen, mit einer geringfügigen Reduktion zugunsten des Beschuldigten wegen einer bereits erfolgten Teilzahlung der Versicherung der Privatklägerin B._____.

Bemerkungen

Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, Urteil vom 02.03.2022 (DG210191), schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, Dossiers 1+2), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, Dossier 2) und der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 SVG, Dossier 3); Freiheitsstrafe 18 Mt. bedingt (Probezeit 2 J.), keine Landesverweisung. Berufung des Beschuldigten (primär vollumfänglicher Freispruch, eventualiter Freispruch nur vom SVG-Vorwurf bzw. max. 8 Mt. bedingt für Dossiers 1+2, Zivilforderungen auf Zivilweg); StA beantragte Bestätigung. Das OG (SB220279 vom 11.07.2023) sprach den unentschuldigt der Berufungsverhandlung fernbleibenden Beschuldigten hinsichtlich einer der drei SVG-Fahrten (Putativrechtfertigung) frei, bestätigte die übrigen Schuldsprüche vollumfänglich und reduzierte die Strafe auf 17 Mt. bedingt plus Geldstrafe 30 TS bedingt (separate Strafart für den SVG-Vorwurf mangels Gleichartigkeit); Feld bildet die vorinstanzliche Strafe (18 Mt. bedingt, einheitlich für alle Delikte) ab. Alle Feldwerte (hauptdelikt=Diebstahl, mehrfach=False [Schuldspruch lautet nur auf 'gewerbsmässigen', nicht 'mehrfachen' Diebstahl - das OG erwog obiter, dass angesichts zweier getrennter Tatserien [Dossiers 1+2] eigentlich 'mehrfacher' gewerbsmässiger Diebstahl vorläge, verzichtete aber wegen des Verschlechterungsverbots auf eine entsprechende Präzisierung], deliktssumme=115'120 [Dossier 1 CHF 82'670+USD 300+EUR 150 + Dossier 2 CHF 32'000], nebenverurteilungsscore=5 [mehrfache Urkundenfälschung: Verbrechen+mehrfach=3; mehrfache Fahrzeugentwendung: Vergehen+mehrfach=2], vorbestraft=False) bereits vor der Nachführung korrekt erfasst. *Korrektur:* `nationalitaet` 'Ausländer' -> 'unbekannt' - im gesamten Urteil (auch nicht in den Täterkomponenten-Erwägungen) findet sich keinerlei Angabe zu Nationalität oder Landesverweisung; gewerbsmässiger Diebstahl ohne begleitenden Hausfriedensbruch fällt zudem nicht unter den Deliktskatalog von Art. 66a StGB, weshalb auch die Landesverweisungs-Inferenzregel nicht greift. Zweifelhafte Daten, dem Nutzer zu melden. `private_geschaedigte` 'ja' (Privatklägerin B._____ als Privatperson beim Diebstahl-Hauptdelikt geschädigt, neben der C._____ GmbH).

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