Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte drang am 09.02.2020 nachts durch Beschädigung der Kellertüre (Sachschaden CHF 4'000.-) in die Räumlichkeiten eines Gebäudes ein (Hausfriedensbruch) und entwendete aus einem dort aufgebrochenen Zigarettenautomaten Bargeld und Zigaretten im Wert von CHF 3'903.-; zudem überliess er mehrfach fahrlässig sein Motorfahrzeug einem Führer ohne den erforderlichen Ausweis und konsumierte mehrfach geringe Mengen Betäubungsmittel.
Sachverhalt: Der Beschuldigte drang in der Nacht auf den 09.02.2020 gewaltsam durch Beschädigung der Kellertüre (Sachschaden CHF 4'000.-) in die Untergeschossräumlichkeiten eines Gebäudes ein, in welchem ein Zigarettenautomat der B._____ SA stand. Er brach den Automaten auf und entwendete daraus Bargeld und Zigaretten im Wert von CHF 3'903.-; die zusätzlich angeklagte Entwendung von Spirituosen aus einem Bar-Regal im selben Gebäude blieb mangels weiterer Spuren unbewiesen. Am Tatort konnte im Münzfach des aufgebrochenen Automaten eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden. Daneben überliess er mehrfach fahrlässig sein Motorfahrzeug einer Person ohne den erforderlichen Führerausweis und konsumierte wiederholt geringe Mengen Betäubungsmittel. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 20.01.2022 (DG210038) des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 8 Monaten (für Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch gemeinsam als retrospektive Konkurrenz), einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.- für das SVG-Vergehen sowie einer Busse von CHF 500.- für die BetmG-Übertretung. Den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17.12.2019 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällten Freiheitsstrafe von 24 Monaten widerrief es nicht, verlängerte die dortige Probezeit aber um 2 Jahre. Berufung: Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (er bestritt den Einbruch durchwegs und konnte sich die an den Automatenteilen gefundene DNA-Spur nicht erklären), anerkannte hingegen den Schuldspruch wegen des SVG-Vergehens, beantragte für dieses und die BetmG-Übertretung eine mildere Sanktion (Geldstrafe 20 TS bedingt zu 5 Jahren Probezeit statt unbedingt, Busse CHF 300.- statt CHF 500.-) sowie eine blosse Verwarnung statt der Probezeitverlängerung. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 14.10.2022 (SB220213) nach eingehender Würdigung der DNA-Spur als starkes Indiz sämtliche angefochtenen Schuldsprüche vollumfänglich; der SVG-Schuldspruch war bereits vor der Berufungsverhandlung unangefochten anerkannt worden. Für die Strafzumessung stellte es auf einen Deliktsbetrag von CHF 3'903.- ab (unter Ausklammerung des nicht bewiesenen Spirituosen-Diebstahls) und bestätigte im Ergebnis die vorinstanzliche Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt für Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, die unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen für das SVG-Vergehen sowie die Busse von CHF 500.- für die BetmG-Übertretung, da die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (Waffengesetz, qualifizierte BetmG-Widerhandlung) trotz bereits laufender Probezeit keine günstige Prognose zuliessen. Ebenso bestätigte es den Verzicht auf einen Widerruf bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit des früheren Urteils um 2 Jahre.
Vorinstanz: Bezirksgericht Winterthur, Urteil vom 20.01.2022 (DG210038), schuldig des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), des mehrfachen fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis, Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); Freiheitsstrafe 8 Mt. unbedingt (für Diebstahl+Sachbeschädigung+Hausfriedensbruch gemeinsam), Geldstrafe 20 TS à CHF 100.- unbedingt (SVG-Vergehen), Busse CHF 500.- (BetmG-Übertretung); Probezeit der mit Urteil BG Dietikon vom 17.12.2019 (wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlung) bedingt ausgefällten 24-monatigen Freiheitsstrafe um 2 Jahre verlängert (kein Widerruf). Berufung des Beschuldigten (Freispruch von Diebstahl/Sachbeschädigung/Hausfriedensbruch; SVG-Schuldspruch anerkannt; mildere Sanktion mit bedingtem Vollzug der Geldstrafe; nur Verwarnung statt Probezeitverlängerung); StA beantragte Bestätigung. Das OG (SB220213 vom 14.10.2022) bestätigte nach eingehender DNA-Spuren-Beweiswürdigung alle angefochtenen Schuldsprüche; SVG-Schuldspruch bereits vor der Berufungsverhandlung anerkannt. Deliktsbetrag für die Strafzumessung auf CHF 3'903.- festgesetzt (entwendete Zigaretten/Bargeld; der ebenfalls angeklagte Spirituosen-Diebstahl blieb mangels Beweisen unbestätigt, Sachschaden an der Kellertüre [CHF 4'000.-] separat, nicht Teil der Deliktssumme). Korrekturen: `deliktssumme` 8'090 -> 3'903 (bisheriger Wert war fälschlich die Summe aus Deliktsbetrag UND separatem Sachschaden an der Türe); `vorbestraft_einschlaegig` True -> False (Urteil hält ausdrücklich fest, dass die Vorstrafen [Waffengesetz, BetmG] in Bezug auf den Einbruchdiebstahl NICHT einschlägig sind); `nebenverurteilungsscore` 6 -> 4 (Sachbeschädigung [Vergehen] = 1, Hausfriedensbruch [Vergehen] = 1, mehrfaches fahrlässiges Überlassen eines Fahrzeugs [Vergehen, mehrfach] = 2; mehrfache BetmG-Übertretung zählt nicht, da reine Konsum-Übertretung mit Busse sanktioniert). `private_geschaedigte` 'nein' (einzige Privatklägerin ist B._____ SA, Eigentümerin des Zigarettenautomaten). ML-relevant.