Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 18.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 14197
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte bezog zwischen September 2017 und September 2020 unrechtmässig Zusatzleistungen der AHV/IV, indem sie ihrer Wohnsitzgemeinde ihre nebenberuflichen Erwerbseinkommen aus Reinigungsarbeiten und einer Anstellung nicht deklarierte und ein zweites, den Behörden nicht offengelegtes Bankkonto führte, auf welches ein Teil ihres Lohns überwiesen wurde, um dieses Einkommen vor dem Betreibungsamt und den Sozialbehörden zu verbergen.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Die Beschuldigte, geboren in der Dominikanischen Republik und seit über 35 Jahren in der Schweiz wohnhaft, bezog zwischen dem 1. September 2017 und dem 30. September 2020 unrechtmässig Zusatzleistungen der AHV/IV im Betrag von rund CHF 14'000.- bis 21'000.-. Sie deklarierte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt D._____ auf den periodischen Überprüfungsformularen (ausgefüllt am 8. Januar 2019 und 3. August 2020) ihre Erwerbseinkommen nicht - ein monatliches Einkommen von CHF 3'500.- aus einer Anstellung bei der B._____ AG sowie ein Einkommen von CHF 200.- bis 300.- aus Reinigungsarbeiten bei einer Privatperson. Zudem liess sie den Lohn der B._____ auf ein den Behörden nicht offengelegtes Konto bei der E._____ AG überweisen, um dieses Einkommen gezielt vor dem Betreibungsamt und den Sozialbehörden zu verbergen. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 18.03.2022 (GG210040) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 40.- sowie einer Busse von CHF 1'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage bei schuldhafter Nichtbezahlung). Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben. Zudem verwies das Gericht die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes, sah aber von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ab. Berufung: Die Beschuldigte focht das Urteil umfassend an und beantragte primär einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung höchstens wegen des privilegierten Tatbestands von Art. 148a Abs. 2 StGB (leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeleistungen) mit einer Busse von CHF 2'000.- anstelle der Geldstrafe, den Verzicht auf die Landesverweisung sowie eine entsprechende Neuverteilung der Kosten. Sie machte insbesondere geltend, aufgrund ihrer Herkunft und mangelnden Deutschkenntnissen die Formulare nicht verstanden zu haben, und bestritt vorsätzliches Handeln. Neu brachte sie zudem vor, durch Adoption ihres Schweizer Stiefvaters vor der Einreise das Schweizer Bürgerrecht erworben zu haben, weshalb keine Landesverweisung in Frage komme. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 10.01.2023 (SB220364) den Schuldspruch wegen (arglistigen) Betrugs vollumfänglich; die von der Beschuldigten aktiv betriebene Verschleierung ihres Einkommens durch ein verstecktes Zweitkonto begründe besondere Machenschaften, welche über blosses Verschweigen hinausgingen. Die behauptete Schweizer Staatsangehörigkeit durch Adoption verwarf es mangels Nachweises der Wirksamkeit der ausländischen Adoption in der Schweiz. In der Strafzumessung ermittelte das Gericht eine eigene, präzisierte Deliktssumme von rund CHF 14'197.- (statt der angeklagten CHF 21'197.-, gestützt auf vorinstanzlich bereits festgestellte Tatsachen zum Kenntnisstand der Behörde und zur Höhe des Nebenerwerbs) und ein insgesamt leichtes Verschulden, setzte gestützt darauf eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen fest und reduzierte diese um 20 Tagessätze wegen einer neu gewürdigten, leicht verminderten Schuldfähigkeit sowie um weitere 10 Tagessätze wegen des (trotz erdrückender Beweislage) leicht strafmindernd zu wertenden Geständnisses zum äusseren Sachverhalt, was eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.- ergab; auf die zusätzliche Verbindungsbusse verzichtete es mangels sachlichen Grundes vollständig. Den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie die Landesverweisung von 5 Jahren (kein schwerer persönlicher Härtefall trotz langer Aufenthaltsdauer, da kaum soziale und berufliche Integration sowie fortbestehende enge Bindungen zum Heimatland) samt Verzicht auf die SIS-Ausschreibung bestätigte es vollumfänglich.

Bemerkungen

Vorinstanz: Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Urteil vom 18.03.2022 (GG210040), schuldig des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Geldstrafe 150 TS à CHF 40.- bedingt (Probezeit 2 J.) sowie Verbindungsbusse CHF 1'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), Landesverweisung 5 Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) ohne SIS-Ausschreibung. Berufung der Beschuldigten auf Schuldpunkt (Freispruch bzw. Umqualifikation zu Art. 148a Abs. 2 StGB beantragt), Sanktion, Busse/Ersatzfreiheitsstrafe, Landesverweisung und Kosten; StA beantragte Bestätigung. Das OG (SB220364 vom 10.01.2023) bestätigte den Schuldspruch (Betrug, keine blosse Übertretung von Art. 148a StGB, da arglistige Täuschung durch Kontoverschleierung), reduzierte aber in eigener Strafzumessung die Geldstrafe auf 120 TS à CHF 30.- (u.a. wegen neu berücksichtigter leicht verminderter Schuldfähigkeit gemäss ärztlichem Bericht sowie tieferer Deliktssumme) und strich die Verbindungsbusse ersatzlos; Landesverweisung (5 Jahre, kein Härtefall trotz Adoptionsvorbringen zur Bürgerrechtsfrage) und SIS-Verzicht vollumfänglich bestätigt. Feld `anzahl_tagessaetze` = 150 (Vorinstanz-Wert, nicht die vom OG reduzierten 120). `deliktssumme` = 14'197: dieser tiefere Betrag (statt der ursprünglich angeklagten CHF 21'197) beruht auf zwei bereits von der Vorinstanz selbst festgestellten Tatsachen (Kenntnis des Amtes erst ab 23.04.2019 statt früher; tieferes Einkommen von CHF 200.- statt CHF 300.-/Monat für Okt. 2017-Apr. 2019), welche das OG im Rahmen der vollständigen Schuldpunkt-Überprüfung lediglich arithmetisch zu Ende geführt hat - Vorinstanz-Wert im Ergebnis übernommen. Keine Besonderheit 'Geständnisrabatt' vergeben: Die Vorinstanz sprach ohne erkennbaren Abzug 150 TS (entspricht der reinen Tatkomponente ohne Reduktion) aus; Geständnisrabatt (-10 TS) und verminderte Schuldfähigkeit (-20 TS) sind ausschliesslich Erwägungen des OG. `private_geschaedigte` 'nein' (Stadt D._____/Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV als Geschädigte, keine Privatpersonen).

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