Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 38 Monate (3 Jahre 2 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging über einen längeren Zeitraum zahlreiche Diebstähle (gewerbsmässig sowie separat mehrfach einfach), teils verbunden mit Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch, mit einer Gesamtdeliktssumme von rund CHF 60'000, sowie mehrfache teils versuchte Nötigungen, Drohungen und Beschimpfungen gegenüber Geschädigten.
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde angeklagt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und weiterer Delikte. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Ausgangspunkt: Der schwerste Tatbestand ist der gewerbsmässige Diebstahl mit einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe. Schärfung aufgrund anderer Delikte: Die Einsatzstrafe wird aufgrund der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte (mehrfacher Diebstahl und mehrfacher Hausfriedensbruch) angemessen geschärft. Angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte soll die Asperation nicht zu stark ausfallen (ca. 50%). Dies führt zu einer Erhöhung um 140 Tage (4 Monate und 20 Tage), was eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten und 20 Tagen ergibt. Geldstrafe: Die hypothetische Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung (90 Tagessätze) wird ebenfalls asperiert (ca. 50%). Unter Berücksichtigung der Nötigungen, Drohung und Beschimpfungen führt dies zu einer hypothetischen Geldstrafe von gerundet 185 Tagessätzen. Da die maximal mögliche Geldstrafe 180 Tagessätze beträgt und unter Einbezug der widerrufenen Geldstrafen das Total 180 Tagessätze überschreiten würde, verbleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (nicht einfache Jugend, Suchtproblematik) wirken leicht strafmindernd. Das Geständnis zu einem grossen Teil der Delikte wirkt ebenfalls strafmindernd. Die zwei einschlägigen Vorstrafen und die Delinquenz während der Probezeit und laufender Untersuchung wirken straferhöhend. Gesamtwürdigung Täterkomponenten: Die Strafminderungsgründe werden insgesamt etwas höher gewichtet als die Straferhöhungsgründe, was zu einer leichten Reduktion der Freiheitsstrafe (ca. 15%) und der Geldstrafe (ca. 10%) führt. Resultat: Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00. Vollzug: Das Obergericht bewilligt den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Der unbedingte Vollzug der Geldstrafe wird angeordnet. Das Obergericht begründet dies mit den positiven Entwicklungen des Beschuldigten (Sucht- und Medikamentenabstinenz im Freiheitsentzug, Bemühungen um Wohn- und Arbeitsstelle, familiäre Unterstützung) und dem "Damoklesschwert" eines teilbedingten Vollzugs, das die Legalbewährung fördern soll.
Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 08.06.2022 (DG220007): Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen (einfachen) Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher teils versuchter Nötigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung; Widerruf zweier bedingter Geldstrafen (Strafbefehle Frauenfeld 2018/2019); Freiheitsstrafe 38 Monate unbedingt plus Geldstrafe 180 TS (Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen Strafen, separat von der Freiheitsstrafe, da nicht gleichartig). Die Felder bilden dieses vorinstanzliche Urteil ab. Berufung des Beschuldigten gegen Teile des Schuldpunkts (u.a. Freispruch von Sachbeschädigung beantragt) und gegen das Strafmass. Das Obergericht (SB220438, 02.03.2023) reduzierte die Strafe im Rahmen eigener Strafzumessung auf 30 Monate Freiheitsstrafe (davon 15 Monate bedingt aufgeschoben, Probezeit 5 Jahre) und Geldstrafe 180 TS unbedingt; die vorinstanzlichen Werte bleiben gemäss Vorinstanz-Prinzip in den Feldern massgebend. nebenverurteilungsscore=11: rechnerisch nicht vollständig aus dem OG-Urteil rekonstruierbar (grobe Herleitung ergibt je nach Behandlung des separaten Diebstahl-Schuldspruchs 9-12 Punkte); bestehender DB-Wert belassen, Nutzerkontrolle empfohlen. Korrektur 10.10.2026: nebenverurteilungsscore 11 -> 12, nach dem vorinstanzlichen Dispositiv (BG Zürich, DG220007) neu berechnet: mehrfacher Diebstahl Art. 139 Ziff. 1 (Verbrechen 2 + mehrfach 1 = 3), Sachbeschädigung Art. 144 Abs. 1 (Vergehen 1), mehrfacher Hausfriedensbruch Art. 186 (1+1 = 2), mehrfache teilweise versuchte Nötigung Art. 181 (1+1 = 2), mehrfache Drohung Art. 180 Abs. 1 (1+1 = 2), mehrfache Beschimpfung Art. 177 Abs. 1 (Geldstrafe bis 90 TS = Vergehen, 1+1 = 2); total 12.