Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte verkaufte zwischen Mai und Dezember 2019 gewerbsmässig gefälschte bzw. funktionsuntüchtige Mobiltelefone (u.a. iPhone-Attrappen) als echte Originalgeräte an mindestens 16 Privatpersonen, teils über Online-Plattformen (tutti.ch, anibis.ch) ohne tatsächlichen Warenbesitz, teils durch persönliche Übergabe eigens beschaffter Attrappen, und erzielte dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 26'000.– (Einsatzstrafe für den Betrug: 18 Monate).
Sachverhalt: Die Beschuldigte verkaufte zwischen Mai und Dezember 2019 über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr wiederholt gefälschte bzw. funktionsuntüchtige Mobiltelefone als angeblich echte Originalgeräte. Ein Teil der Taten erfolgte durch reine Online-Verkäufe auf den Plattformen tutti.ch und anibis.ch, bei denen sie Geräte anbot, die sie gar nicht besass; ein weiterer Teil durch persönliche Übergabe von rund 50 aus dem Ausland (China) bestellten iPhone-Attrappen, die sie bereits im Zeitpunkt des Kaufs zu Täuschungszwecken beschafft hatte. Insgesamt wurden mindestens 16 Privatpersonen geschädigt; der Deliktsbetrag belief sich auf rund CHF 26'000.–. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 28.04.2022 (DG210005) des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (3 Tage Haft angerechnet), deren Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30.11.2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– wurde nicht widerrufen, die Probezeit dafür aber um ein Jahr verlängert. Die Schadenersatzforderungen der 16 Privatkläger wurden im Umfang der jeweils anerkannten Beträge (zwischen CHF 425.– und CHF 1'900.–) vorgemerkt. Berufung: Die Beschuldigte focht das Urteil an, beschränkte die Berufung aber ausdrücklich auf die Sanktion sowie den Kostenpunkt; Schuldspruch, Zivilforderungen und die Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefon-Attrappen blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Sie beantragte zunächst eine tiefere, zunächst unbezifferte Sanktion und präzisierte dies an der Berufungsverhandlung auf 7 Monate Freiheitsstrafe bedingt, u.a. gestützt auf eine geltend gemachte verminderte Schuldfähigkeit wegen einer bipolar-affektiven Störung. Die Staatsanwaltschaft beantragte schriftlich die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; eine Anschlussberufung wurde nicht erhoben. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 08.05.2023 (SB220644), dass eine relevante Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB nicht nachgewiesen ist. Bei der objektiven Tatschwere folgte es der Vorinstanz, dass diese noch leicht wiegt, hielt aber fest, dass dies für sich allein bereits eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 15 Monaten gerechtfertigt hätte. Zusätzlich rechnete es der Beschuldigten die im Tatzeitraum bestehende schwierige psychische Situation (Verdacht auf eine hypomanische Episode im Rahmen einer bipolaren Störung) strafmindernd an, was zu einer Reduktion um ca. 3 Monate auf eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 12 Monaten führte. Bei der Täterkomponente wertete es das Delinquieren während laufender Probezeit einer bedingten Vorstrafe straferhöhend, gewichtete dies aber gleich stark wie das insgesamt positive Nachtatverhalten mit Geständnis und glaubhafter Reue, sodass sich per saldo keine weitere Veränderung ergab. Das Obergericht sprach eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus (3 Tage Haft angerechnet), gewährte den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren und bestätigte den Verzicht auf einen Widerruf der Vorstrafe samt Verlängerung von deren Probezeit um ein Jahr. Wegen der auf den Sanktionspunkt beschränkten Berufung und da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hatte, war das Obergericht durch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) an einer Erhöhung über die vorinstanzlichen 18 Monate hinaus ohnehin gehindert; die eigene, tiefere Strafzumessung wirkte sich zugunsten der Beschuldigten aus.
Vorinstanz: Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, Urteil vom 28.04.2022 (DG210005), gewerbsmässiger Betrug, 18 Mt. Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 J.); Vorstrafe (StA Zürich-Limmat 30.11.2018, 30 TS bedingt) nicht widerrufen, Probezeit um 1 Jahr verlängert. Berufung der Beschuldigten beschränkt auf Sanktion/Kosten; OG (SB220644 vom 08.05.2023) reduzierte die Strafe im Rahmen eigener Strafzumessung auf 12 Mt. bedingt (mildere Einschätzung der objektiven Tatschwere, Berücksichtigung einer möglichen bipolaren Störung); Feld bildet weisungsgemäss weiterhin die vorinstanzliche Strafe (18 Mt. bedingt) ab. Korrektur: geschlecht männlich → weiblich (fälschlich erfasst; Urteil durchgehend "die Beschuldigte"/"sie"). private_geschaedigte 'ja' (16 Privatkläger als Käufer/Geschädigte). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (Vorinstanz würdigte Geständnis und glaubhafte Reue als strafmindernd, Urk. 99 S. 16 f.).