Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte generierte als selbstständiger Vermögensverwalter über mehrere Monate hinweg durch exzessive Umschichtungen (Churning) pflichtwidrig Courtagen und Retrozessionen von Fr. 141'083.– zum Nachteil einer privaten Kundin.
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, als selbstständiger Vermögensverwalter Kundenportfolios pflichtwidrig bewirtschaftet zu haben. Insbesondere tätigte er für eine private Kundin von Januar bis April 2005 ohne sachlichen Grund exzessive Umschichtungen und Transaktionen (sog. Churning), um primär für sich selbst Courtagen und Retrozessionen im Betrag von Fr. 141'083.25 zu generieren. Zudem wurden ihm ungetreue Geschäftsbesorgungen und Veruntreuungen von Anlagegeldern weiterer Kunden zur Last gelegt. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschuldigten am 16. Dezember 2014 wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB) und mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (24 Monaten) bei einer Probezeit von 2 Jahren und verpflichtete ihn zu Schadenersatzzahlungen. Dabei bildete die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten für das Churning und erhöhte asperierend auf 32 Monate, bevor sie die Strafe wegen langer Verfahrensdauer auf 24 Monate reduzierte. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung mit dem Antrag auf Freispruch. Nach einer ersten obergerichtlichen Verurteilung und anschliessender Gutheissung einer bundesgerichtlichen Beschwerde hatte das Obergericht im Rückweisungsverfahren erneut zu urteilen. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil SB200018 vom 23. September 2021 von der qualifizierten Veruntreuung frei, bestätigte jedoch den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Angesichts einer massiven Verfahrensdauer von rund 16 Jahren reduzierte das Obergericht die Strafe wegen schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots auf 16 Monate Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre). Nach dem Vorinstanz-Prinzip bilden die DB-Felder weiterhin die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ab; Besonderheit 'Verletzung Beschleunigungsgebot' erfasst.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (DG130386) vom 16.12.2014. Schuldsprüche: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Hauptdelikt Churning Fr. 141'083.–) und mehrfache qualifizierte Veruntreuung (NVS 3); Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt (Probezeit 2 Jahre). Das Obergericht sprach den Beschuldigten am 23.09.2021 (im zweiten Rechtsgang nach BGer-Rückweisung) von der Veruntreuung frei, bestätigte die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und reduzierte die Strafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Verfahrensdauer 16 Jahre) auf 16 Monate bedingt; die DB-Felder bilden weisungsgemäss die vorinstanzliche Strafe von 24 Monaten bedingt ab. Korrektur: nebenverurteilungsscore 0 → 3; Besonderheit Verletzung Beschleunigungsgebot erfasst.