Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 22.06.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 110000
Nebenverurteilungsscore: 12
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate (2 Jahre 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zusammen mit seinen zwei Brüdern in einem umfangreichen, arbeitsteiligen Vorgehen eine Serie von teils bandenmässigen Einschleichdiebstählen (verbunden mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) sowie weiteren Diebstählen im Grossraum Zürich, mit einer für die Einsatzstrafe massgebenden Gesamtdeliktssumme von rund CHF 110'000.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte beging zusammen mit seinen zwei Brüdern über einen längeren Zeitraum eine grosse Serie arbeitsteilig ausgeführter Einschleichdiebstähle im Grossraum Zürich, wobei teils in Wohnhäuser eingedrungen wurde (verbunden mit Hausfriedensbruch und teils Sachbeschädigung an Fenstern und Türen) und teils weitere Diebstähle ausserhalb dieses Musters begangen wurden. Die für die Einsatzstrafe massgebende Gesamtdeliktssumme belief sich auf rund CHF 110'000.–. Daneben wurde dem Beschuldigten ein versuchter Betrug, eine Irreführung der Rechtspflege sowie die missbräuchliche Verwendung und widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern zur Last gelegt. Das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Juni 2022 (DG210140) des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 StGB), des mehrfachen (einfachen) Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des versuchten Betrugs, der Irreführung der Rechtspflege sowie SVG-Übertretungen schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (20 Monate bedingt, 12 Monate unbedingt vollziehbar), einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– (als Gesamtstrafe unter Einbezug einer widerrufenen früheren Strafe) sowie einer Busse von CHF 150.–, und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Der Beschuldigte (wie auch einer seiner Mitbeschuldigten) erhob Berufung, beschränkte diese jedoch ausschliesslich auf die Frage der Landesverweisung; Schuldsprüche und Strafzumessung wurden nicht angefochten und erwuchsen bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft. Der dritte Bruder akzeptierte das Urteil vollumfänglich. Das Obergericht des Kantons Zürich (SB220616) hatte mit Urteil vom 17. Mai 2023 einzig noch über die Landesverweisung zu befinden. Es prüfte, ob angesichts der langjährigen Anwesenheit des als EU/EFTA-Bürger mit Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten (seit 2013, mit Lebenspartnerin und deren minderjährigem Sohn) ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie ein Hinderungsgrund nach dem Freizügigkeitsabkommen vorlag. Es kam zum Schluss, dass angesichts der Schwere und Vielzahl der Delikte, der teils erheblichen kriminellen Energie und der bejahten Rückfallgefahr kein schweren persönlichen Härtefall vorliegt bzw. die öffentlichen Interessen ein privates Verbleibinteresse jedenfalls überwiegen würden, und dass auch das Freizügigkeitsabkommen der Landesverweisung nicht entgegensteht. Es bestätigte die vorinstanzlich verhängte Landesverweisung von 7 Jahren vollumfänglich (ebenso für den mitbeurteilten Bruder B._____) und wies die Berufung vollumfänglich ab.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (9. Abteilung) vom 22.06.2022 (DG210140): Gemeinsames Verfahren gegen drei Brüder (Beschuldigter 1 = J._____, akzeptierte das Urteil, nicht Teil dieses DB-Eintrags; Beschuldigter 2 = A._____, dieser Eintrag; Beschuldigter 3 = B._____, gesondertes Verfahren/DB-Eintrag falls erfasst). A._____ wurde schuldig gesprochen des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 StGB) sowie separat des mehrfachen (einfachen) Diebstahls, ferner mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und SVG-Übertretungen (missbräuchliche Verwendung/Aneignung von Kontrollschildern); Freiheitsstrafe 32 Monate (20 Mt. bedingt aufgeschoben, 12 Mt. unbedingt = teilbedingt), Geldstrafe 90 TS als Gesamtstrafe unter Einbezug einer widerrufenen Strafe, Busse CHF 150, Landesverweisung 7 Jahre. Die Berufung von A._____ (italienischer Staatsangehöriger, EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung C) beschränkte sich ausschliesslich auf die Frage der Landesverweisung; Schuldspruch und Strafmass blieben unangefochten und erwuchsen bereits mit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft. Die Felder bilden dieses vorinstanzliche, insoweit bereits rechtskräftige Urteil ab. nebenverurteilungsscore=12 hergeleitet als: mehrfache Sachbeschädigung [Vergehen, mehrfach]=2, mehrfacher Hausfriedensbruch [Vergehen, mehrfach]=2, versuchter Betrug Art. 146/22 StGB [Verbrechen]=2, Irreführung der Rechtspflege [Vergehen]=1, missbräuchliche Verwendung Ausweise/Kontrollschilder Art. 97 SVG [Vergehen]=1, widerrechtliche Aneignung Kontrollschilder [Vergehen]=1, zusätzlich der separate Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls Art. 139 Ziff. 1 StGB (eigene, vom gewerbsmässigen Hauptdelikt getrennte Tatgruppe) [Verbrechen, mehrfach]=3; Total 12 (bestätigt bisherigen DB-Wert). Wegen der Komplexität des Mehrpersonenverfahrens (3 Brüder, zahlreiche Dossiers, Geschädigte teils Privatpersonen teils juristische Personen) konnte nicht jedes Einzeldossier gegen das PDF verifiziert werden; Nutzerkontrolle empfohlen.

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