Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte, als Bankkundenberater tätig, veranlasste über mehr als vier Jahre mittels gefälschter interner Einträge und Kundenaufträge unautorisierte Überweisungen und Barbezüge zu Lasten von Kundenkonten im Umfang von über CHF 1.2 Mio., verübte in gleicher Weise gewerbsmässigen Datenverarbeitungsmissbrauch (CHF 168'000.-) sowie mehrfache qualifizierte Veruntreuung ihm anvertrauter Vermögenswerte (u.a. ein Betrag von über CHF 1 Mio.), wobei er hierzu wiederholt Urkunden fälschte und Kollegen ohne deren Wissen einbezog.
Sachverhalt: Der Beschuldigte, als Bankkundenberater tätig, veranlasste über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren mittels 17 Überweisungen und 9 Barbezügen unautorisierte Vermögensverschiebungen zu Lasten von Kundenkonten im Umfang von über CHF 1.2 Mio., wovon rund die Hälfte ihm selbst und die andere Hälfte Dritten zukam. Dazu erstellte er in der internen Kundenhistorie unwahre Einträge, fälschte eigenhändig schriftliche Kundenaufträge und holte darauf gestützt bei unterschriftsberechtigten Mitarbeitenden ein Visum ein, wobei er auch für Barbezüge gefälschte Belege mit nachgeahmten Kundenunterschriften anfertigte. In gleicher Weise missbrauchte er gewerbsmässig die Datenverarbeitungsanlage der Bank (23 Transaktionen, CHF 168'000.-) sowie beging er mehrfache qualifizierte Veruntreuung ihm anvertrauter Vermögenswerte (u.a. binnen weniger Tage CHF 155'000.- sowie einen weiteren Betrag von über CHF 1 Mio.), teils kurz nach einer fristlosen Entlassung bei seiner früheren Arbeitgeberin. Zur Verschleierung fälschte er insgesamt 13 weitere Urkunden, wodurch ein zusätzlicher Vermögensabfluss von rund CHF 340'000.- gedeckt wurde. Er bezog dabei ohne deren Wissen auch Arbeitskolleginnen und -kollegen in sein Vorgehen ein. Daneben verübte er eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung und vereitelte eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 31.01.2022 (DG210053) des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher qualifizierter Veruntreuung sowie der beiden SVG-Delikte schuldig; das Verfahren wegen mehrfacher Geldwäscherei wurde mangels hinreichend konkreter Anklage eingestellt, von einem Teil der übrigen Urkundenfälschungsvorwürfe wurde er freigesprochen. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren (42 Monaten) sowie - als Zusatzstrafe zu einem SVG-Strafbefehl vom 04.02.2020 - mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.-, verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von CHF 50'000.- und zu Schadenersatz von CHF 1'465'846.- an die Privatklägerin J1 AG (seine ehemalige Arbeitgeberin); dabei erachtete es das Beschleunigungsgebot bereits selbst als verletzt und reduzierte die Freiheitsstrafe deswegen bereits um 3/4 Jahr. Berufung: Der Beschuldigte beantragte, soweit noch relevant, eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf maximal 24 Monate bedingt sowie einen Verzicht auf die Ersatzforderung; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung mit dem Antrag auf Erhöhung der Ersatzforderung auf CHF 350'000.- sowie Aufrechterhaltung der Grundbuchsperren über im Ausland gelegene Liegenschaften bis zu deren Durchsetzung. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 04.05.2023 (SB220158) sämtliche Schuldsprüche sowie die Verfahrenseinstellung vollumfänglich. In eigener Strafzumessung bestätigte es die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug, erhöhte diese unter Asperation für die übrigen mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte (DVA-Missbrauch, Veruntreuung, Urkundenfälschungen) auf 64 Monate, reduzierte sie um 16 Monate (Geständnis, persönliche Verhältnisse) auf 48 Monate und gewährte zusätzlich zur bereits vorinstanzlich anerkannten Verletzung des Beschleunigungsgebots eine eigene, weitergehende Reduktion um ein Viertel (12 Monate) auf letztlich 36 Monate Freiheitsstrafe, weiterhin unbedingt zu vollziehen; die Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 120.- als Zusatzstrafe wurde vollumfänglich bestätigt. Die Ersatzforderung beliess es unverändert bei CHF 50'000.-, während es die Aufrechterhaltung der ausländischen Grundbuchsperren zur Sicherung der Zivilforderung der Privatklägerin guthiess.
Vorinstanz: Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Urteil vom 31.01.2022 (DG210053), schuldig des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1+2 StGB), des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1+2 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfacher qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 + Ziff. 2 StGB), fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) und Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG); Verfahren betr. mehrfache Geldwäscherei mangels hinreichend konkreter Anklage eingestellt, von einem Teil der Urkundenfälschungs-/Geldwäscherei-Vorwürfe freigesprochen. Freiheitsstrafe 3 1/2 Jahre (42 Mt.) unbedingt sowie Geldstrafe 75 TS à CHF 120.- bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 04.02.2020), Ersatzforderung CHF 50'000.-. Vorinstanz erachtete das Beschleunigungsgebot bereits selbst als verletzt und reduzierte die Freiheitsstrafe deswegen bereits um 3/4 Jahre. Berufung des Beschuldigten (Freispruch vom Geldwäscherei-Vorwurf [im Berufungsverfahren obsolet, da bereits erstinstanzlich eingestellt], Strafe auf max. 24 Mt. bedingt, Verzicht auf Ersatzforderung); Anschlussberufung der StA (höhere Ersatzforderung CHF 350'000.-, Aufrechterhaltung von Grundbuchsperren). Das OG (SB220158 vom 04.05.2023) bestätigte die Verfahrenseinstellung Geldwäscherei/Teilfreisprüche sowie alle übrigen Schuldsprüche, reduzierte die Strafe in eigener Strafzumessung (u.a. wegen zusätzlicher, weitergehender Beschleunigungsgebot-Reduktion um ein weiteres Viertel) auf 36 Mt. unbedingt; Feld bildet die vorinstanzliche Strafe (42 Mt.) ab. Korrektur: `nebenverurteilungsscore` 12 -> 10 (gewerbsmässiger DVA-Missbrauch [Verbrechen, nicht mehrfach] = 2, mehrfache Urkundenfälschung [Verbrechen, mehrfach] = 3, mehrfache qualifizierte Veruntreuung [Verbrechen, mehrfach] = 3, Art. 90 Abs. 2 SVG [Vergehen] = 1, Art. 91a Abs. 1 SVG [Vergehen] = 1; Total 10). `private_geschaedigte` 'ja' (Betrug schädigte primär Bankkunden als Privatpersonen, die Arbeitgeberin/Privatklägerin J1 AG erst in der Folge). Besonderheiten 'Geständnisrabatt' (von Vorinstanz selbst als strafmindernd gewürdigt) und 'Verletzung Beschleunigungsgebot' (von Vorinstanz selbst festgestellt und mit 3/4 Jahr Reduktion sanktioniert) erfasst. ML-relevant (NVS-Korrektur).