Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 08.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5306
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte beging zwischen Juli 2019 und Juni 2021 sechs Ladendiebstähle (Wert je zwischen CHF 348.- und CHF 1'980.-, total rund CHF 5'300.-) in verschiedenen Verkaufsgeschäften mehrerer Deutschschweizer Regionen, wobei sie Ware unter der Kleidung oder in mitgeführten Taschen versteckte und Diebstahlsicherungen entfernte; in zwei Fällen betrat sie die Läden trotz bereits bestehendem Hausverbot (mehrfacher Hausfriedensbruch).

Zusammenfassung

Sachverhalt: Die Beschuldigte, eine seit 1984 in der Schweiz lebende serbische Staatsangehörige mit diagnostizierter ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung und rezidivierender depressiver Episode, beging zwischen dem 9. Juli 2019 und dem 13. November 2019 sowie erneut bis Juni 2021 insgesamt sechs Ladendiebstähle in Verkaufsgeschäften (u.a. Warenhäuser, Modegeschäfte) in mehreren Deutschschweizer Regionen. Sie entwendete jeweils Kleidungsstücke, Accessoires oder ein Portemonnaie im Wert zwischen CHF 348.- und CHF 1'980.- (Gesamtdeliktsbetrag rund CHF 5'300.-), indem sie die Ware in mitgeführten Taschen oder unter der eigenen Kleidung versteckte und Diebstahlsicherungen entfernte. In zwei Fällen betrat sie die jeweiligen Geschäfte trotz eines ihr zuvor auferlegten Hausverbots erneut (mehrfacher Hausfriedensbruch). Gemäss psychiatrischem Gutachten dienten die Taten der Beschuldigten dazu, mittels Aneignung von Wertgegenständen depressive Verstimmungen und ein geringes Selbstwertgefühl zu kompensieren. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 08.03.2022 (DG210038) des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig; das Verfahren betreffend einen weiteren, geringfügigen Diebstahl (Dossier 4) wurde eingestellt. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung eines Tages Haft), widerrief den bedingten Vollzug zweier früherer Geldstrafen (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 25.11.2016 über 120 Tagessätze sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13.09.2018 über 90 Tagessätze), verzichtete auf eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB und verwies die Beschuldigte gestützt auf Art. 66abis StGB für 3 Jahre des Landes. Berufung: Die Beschuldigte focht das Strafmass (Antrag: 6 Monate bedingt, eventualiter Vollzugsaufschub zugunsten einer ambulanten Behandlung), die beiden Widerrufe (stattdessen Verlängerung der Probezeiten), den Verzicht auf eine ambulante Massnahme (Antrag: deren Anordnung), die Landesverweisung sowie die Schadenersatzverpflichtungen und Kostenauflage an. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was das Berufungsgericht auf die Überprüfung des Strafmasses unter dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verpflichtete. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte mit Urteil vom 31.01.2023 (SB220309) die Wahl der Freiheitsstrafe als Sanktionsart (angesichts der Unwirksamkeit früherer Geldstrafen) sowie beide Widerrufe vollumfänglich. In eigener, vertiefter Strafzumessung (dossierweise Bemessung von Tat- und Täterkomponente, unter Berücksichtigung einer vom psychiatrischen Gutachter attestierten leicht verminderten Schuldfähigkeit und eines nur marginalen Geständnisrabatts angesichts erdrückender Beweislage) gelangte das Gericht zu einer rechnerischen Gesamtstrafe von 11 Monaten (330 Tage: 100 Tage Zusatzstrafe für die vor dem Strafbefehl vom 13.09.2019 begangene Tat plus 230 Tage für die danach verübten Taten), beliess es aber aufgrund des Verschlechterungsverbots bei den vorinstanzlich ausgesprochenen 9 Monaten Freiheitsstrafe. Abweichend von der Vorinstanz ordnete es gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB an und schob deren Vollzug zugunsten der Behandlung auf, da ein sofortiger Freiheitsentzug die Therapieaussichten erheblich beeinträchtigt hätte. Bei der Landesverweisung gelangte das Gericht trotz vier einschlägiger Vorstrafen und deutlicher Rückfallgefahr zum Ergebnis, dass das private Interesse der seit rund 39 Jahren in der Schweiz lebenden, familiär hier verwurzelten Beschuldigten überwiege - zumal sich ihre Straftaten nie gegen Privatpersonen, sondern stets gegen Unternehmen richteten und die neu angeordnete Massnahme dem Sicherheitsinteresse bereits Rechnung trage - und verzichtete, ausdrücklich als "letzte Chance" bezeichnet, auf eine Landesverweisung.

Bemerkungen

Vorinstanz: Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, Urteil vom 08.03.2022 (DG210038), schuldig des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Dossiers 1, 2, 3, 5, 6, 7) und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, Dossiers 1 und 7); Verfahren betr. Dossier 4 (geringfügiger Diebstahl) eingestellt. Freiheitsstrafe von 9 Mt. unbedingt (unter Anrechnung 1 Tag Haft), Widerruf zweier bedingter Geldstrafen (Strafbefehle Baden 25.11.2016, 120 TS; Zürich-Sihl 13.09.2018, 90 TS), keine ambulante Massnahme, Landesverweisung 3 Jahre (Art. 66abis StGB). Nur die Beschuldigte erhob Berufung (Strafmass/Vollzug, Widerrufe, Massnahme, Landesverweisung, Schadenersatz, Kosten); StA beantragte Bestätigung, keine Anschlussberufung -> Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das OG (SB220309 vom 31.01.2023) bestätigte Schuldsprüche, Strafmass (9 Mt.) und beide Widerrufe vollumfänglich; ordnete abweichend von der Vorinstanz eine ambulante therapeutische Massnahme (Art. 63 StGB) an und schob deren Vollzug zugunsten der Massnahme auf; verzichtete zudem abweichend von der Vorinstanz auf die Landesverweisung (Interessenabwägung zu Gunsten der Beschuldigten trotz vier einschlägiger Vorstrafen, da Delikte nie gegen Privatpersonen gerichtet und ambulante Massnahme das Sicherheitsinteresse bereits abdeckt) - beides betrifft keine DB-Felder. Alle Feldwerte (inkl. mehrfach=True, da Schuldspruch ausdrücklich auf 'mehrfachen' Diebstahl lautet; deliktssumme=5'306 als Summe aller sechs Dossiers; nebenverurteilungsscore=2 für mehrfachen Hausfriedensbruch [Vergehen, mehrfach]; freiheitsstrafe_in_monaten=9 als vorinstanzlich tatsächlich ausgesprochene Gesamtstrafe, obwohl das OG in eigener, strengerer Berechnung auf 11 Mt. gekommen wäre) bereits vor dieser Nachführung korrekt erfasst, keine Korrekturen nötig. Kein Besonderheit-Eintrag: Die im Urteil dargelegte Strafzumessung (leicht verminderte Schuldfähigkeit, nur marginaler Geständnisrabatt) stammt primär aus der eigenen, vertieften Strafzumessung des OG; die vorinstanzlichen Erwägungen selbst liegen nicht vor (nur das Dispositiv und pauschale Verweise), weshalb nicht sicher feststeht, in welchem Umfang bereits die Vorinstanz diese Faktoren kreditierte. `private_geschaedigte` 'ja' (Privatklägerin 2 [Dossier 6, Tasche] ist gemäss Rubrum eine Privatperson ohne 'AG'-Zusatz, übrige Geschädigte Unternehmen).

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