Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dielsdorf
Urteilsdatum: 09.02.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 125700
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate (1 Jahr 8 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte reichte 2015/2016 bei drei Vorsorgeeinrichtungen gefälschte Zivilstands- und Selbstständigkeitsnachweise ein, um sich Vorsorgegelder im Gesamtbetrag von rund CHF 125'700.- bar auszahlen zu lassen, was seine damalige Ehefrau im Umfang von rund CHF 30'332.- am ihr zustehenden Vorsorgeausgleich schädigte; das Geld verwendete er zur Schuldentilgung und Bestreitung seines Lebensunterhalts.

Zusammenfassung

Sachverhalt: Der Beschuldigte reichte 2015 und im April 2016 bei drei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen, bei denen er im Laufe seines Erwerbslebens Guthaben aus der beruflichen Vorsorge angespart hatte, gefälschte Dokumente ein - einen verfälschten Auszug aus dem Zivilstandsregister, der ihn fälschlich als geschieden auswies, sowie eine verfälschte Bestätigung über die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit -, um sich gestützt darauf die Austrittsleistungen bar auszahlen zu lassen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen und ohne Wissen bzw. Zustimmung seiner damaligen Ehefrau. Die auf diese Weise ausbezahlten Vorsorgegelder beliefen sich auf insgesamt rund CHF 125'700.-, welche der Beschuldigte zur Begleichung von Schulden sowie zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwendete. Durch dieses Vorgehen wurde der ihr laut Scheidungsurteil vom 15.12.2017 zustehende Anspruch aus dem Vorsorgeausgleich (CHF 37'000.-) vereitelt, sodass seine Ex-Ehefrau nur noch CHF 6'667.65 ausgleichen konnte und im Umfang von rund CHF 30'332.35 geschädigt wurde. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 09.02.2022 (DG210010) des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), jeweils bezüglich aller drei Dossiers/Vorsorgeeinrichtungen, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 14 Monate bei einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aufgeschoben wurden, während die restlichen 6 Monate zu vollziehen waren; zudem ordnete es eine Weisung zur Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie Bewährungshilfe an. Berufung: Der Beschuldigte, der den äusseren Sachverhalt vollumfänglich anerkannt hatte, beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Betrugs betreffend Dossier 1 (mit dem Antrag auf Freispruch, da die dort ausbezahlten Gelder voreheliches, nicht ausgleichspflichtiges Vermögen darstellten) sowie auf das Strafmass und den Vollzug (Antrag: 6 Monate, vollständig bedingt bei 5 Jahren Probezeit). Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung blieb auch bezüglich Dossier 1 unangefochten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Entscheid des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 27.01.2023 (SB220421) vom Vorwurf des Betrugs gemäss Dossier 1 frei, da die dort ausbezahlten Vorsorgegelder nachweislich bereits vor der Eheschliessung geäufnet worden waren und der Ex-Ehefrau daran von vornherein kein Ausgleichsanspruch zustand, weshalb weder ihr noch der beteiligten Vorsorgeeinrichtung ein Vermögensschaden entstand. Für die Dossiers 2 und 3 bestätigte es die Schuldsprüche wegen Betrugs sowie durchwegs wegen mehrfacher Urkundenfälschung. In eigener Strafzumessung setzte es, ausgehend vom Betrug gemäss Dossier 3 als schwerstem Delikt (rund CHF 107'000.- ausbezahlt), eine Einsatzstrafe von 12 Monaten fest (inkl. Erhöhung von 2 Monaten für die Urkundenfälschungen), reduzierte diese unter Verweis auf die schwierige Kindheit und das leicht strafmindernde Geständnis, gewichtete aber die einschlägige Vorstrafe (24 Monate, Urteil Bezirksgericht Winterthur vom 25.01.2006) straferhöhend, was in der Gesamtwürdigung zu einer strafzumessungsneutralen Täterkomponente führte. Zusätzlich stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (namentlich wegen der fast einjährigen Verfahrensdauer zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Hauptverhandlung) und reduzierte die Strafe deswegen um weitere 2 Monate auf insgesamt 10 Monate Freiheitsstrafe. Angesichts einer seit den Taten von 2016 deutlich verbesserten Legalprognose (laufende Therapie, stabile Partnerschaft, keine neuen Straftaten) schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe - abweichend von der teilbedingten Lösung der Vorinstanz - vollständig auf, unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren, und ordnete erneut Bewährungshilfe sowie die Weisung zur Fortführung der Therapie an.

Bemerkungen

Korrektur Deliktssumme 125'700 - die Vorinstanz verurteilte wegen mehrfachen Betrugs bezüglich ALLER DREI Dossiers (nicht nur Dossier 3) mit einer gemeinsamen hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Mt. für alle drei zusammen; der bisherige Wert (107'000) entsprach nur dem Nominalbetrag von Dossier 3 allein (OG-Rahmen nach dessen Freispruch von Dossier 1). Der neue Wert (125'700) ist die im Urteil selbst genannte Gesamtsumme der bei allen drei Vorsorgeeinrichtungen ausbezahlten Gelder gemäss Anklage/Vorinstanz; die genaue Aufteilung auf die einzelnen Dossiers (insb. der Anteil von Dossier 1) liesse sich nur mit dem vollständigen Vorinstanzurteil zweifelsfrei klären.

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