Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, ein Einzelunternehmer, dessen Geschäft sich in einer finanziellen Schieflage befand, erwirkte am 27.03.2020 durch eine bewusst überhöhte Umsatzangabe im Antragsformular einen von der B._____ verbürgten Covid-19-Kredit über CHF 80'000, den er ausschliesslich zur Tilgung geschäftlicher Schulden verwendete.
Der Beschuldigte, ein selbständiger Autohändler, dessen Unternehmen sich in einer finanziellen Schieflage befand (er war mit der Miete in Verzug), stellte am 27. März 2020 bei der B._____ einen Antrag auf einen Covid-19-Kredit und gab dabei einen bewusst überhöhten, unzutreffenden Jahresumsatz an, um einen höheren Kreditbetrag zu erhalten. Gestützt auf diese falschen Angaben erhielt er von der B._____ einen von der Privatklägerin (Bürgschaftsorganisation) gemäss Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung verbürgten Kredit über CHF 80'000, den er in der Folge ausschliesslich zur Tilgung geschäftlicher Schulden verwendete. Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 14. September 2022 (GG220021) des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 7 Monaten Freiheitsstrafe sowie, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10, wobei es beide Strafen bedingt aussprach und die Probezeit auf 2 Jahre festsetzte. Zudem verpflichtete es ihn, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 80'000 zuzüglich 5 % Zins zu bezahlen. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an und beantragte, statt des Betrugs lediglich einer Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Art. 23 COVID-19-SBüV) schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von höchstens 20 Tagessätzen zu CHF 10 sowie einer Busse von CHF 2'000 bestraft zu werden; er machte insbesondere geltend, mangels Überprüfungspflicht der kreditgebenden Bank liege keine arglistige Täuschung vor. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung mit Urteil vom 26. September 2023 vollumfänglich ab und bestätigte sowohl den Schuldspruch als auch die Strafe unverändert. Es erwog, dass die durch die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung geschaffene, auf rasche und unbürokratische Kreditvergabe ausgerichtete Regelung ein besonderes, arglistbegründendes Vertrauensverhältnis zwischen Kreditnehmer und Bank geschaffen habe, auf welches der Beschuldigte bewusst vertraut habe. Die Datenbankfelder bilden die vorinstanzliche, vom Obergericht unverändert bestätigte Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bedingt ab.
Erstinstanzliches Urteil des BG Bülach, Einzelgericht, vom 14.09.2022 (GG220021): Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB, Covid-19-Kreditbetrug CHF 80'000) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, gefälschtes Kreditantragsformular). Strafe: 7 Mt. Freiheitsstrafe + 60 TS Geldstrafe à CHF 10 (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl Winterthur/Unterland vom 05.05.2020, grobe Verletzung Verkehrsregeln), beide bedingt, Probezeit 2 Jahre. NVS 2 = Urkundenfälschung als Verbrechen (Strafandrohung bis 5 Jahre, +2). Nur der Beschuldigte focht das Urteil an (beantragte Requalifikation auf Art. 23 Covid-19-SBüV mit max. Geldstrafe 20 TS + Busse CHF 2'000); die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten Bestätigung, keine Anschlussberufung. Das OG bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich unverändert (7 Mt. + 60 TS, beide bedingt) - keine Abweichung von der Vorinstanz. private_geschaedigte 'nein' (B._____ als Bürgschaftsorganisation). Besonderheit Geständnisrabatt erfasst (nur leicht strafmindernd, da das Bestreiten der Arglist die Strafuntersuchung kaum erleichterte).