Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 10.11.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 390000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erschlich sich vom Privatkläger zwischen September 2014 und Januar 2018 durch gefälschte schriftliche Unterlagen und Lügengeschichten insgesamt rund CHF 390'000.–. Zudem beging er Urkundenfälschung, eine grobe Verkehrsregelverletzung sowie eine Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2. (Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug: 30 Mt; bestätigt: 24 Mt wegen Verschlechterungsverbot.)

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 vorgeworfen. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland klagte ihn an, im Zeitraum ab September 2014 bis 24. Januar 2018 den Privatkläger B._____ durch arglistige Täuschung finanziell geschädigt zu haben. Er soll ihm zahlreiche Geldbeträge in der Höhe von insgesamt ca. Fr. 800'000.– abgenommen haben, wobei die Vorinstanz einen Teil davon (bis 14. Juni 2014, Fr. 31'023.60) mangels Arglist nicht als Betrug wertete. Des Weiteren soll der Beschuldigte Urkunden gefälscht und eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen haben. Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, während der Corona-Pandemie eine private Veranstaltung mit mehr als 5 Personen durchgeführt zu haben, was gemäss Covid-19-Verordnung 2 verboten war. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen das vorinstanzliche Urteil, passte jedoch die Strafzumessung leicht an, wobei das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu Gunsten des Beschuldigten beachtet wurde. Gewerbsmässiger Betrug: Das Obergericht wertete den Betrug als nicht mehr leicht bis erheblich. Der Beschuldigte habe über knapp dreieinhalb Jahre hinweg in zahllosen Einzeltransaktionen rund Fr. 390'000.– vom betagten Privatkläger erlangt. Er ging zielgerichtet, mit grosser krimineller Energie und Unverfrorenheit vor, baute eine umfassende Scheinwelt auf, untermauerte seine Lügen mit gefälschten Dokumenten und nutzte die grosse Hilfsbereitschaft und Empathie des Privatklägers aus. Die Motivation sei rein egoistisch gewesen und habe ihm ein Luxusleben ermöglicht. Eine Einsatzstrafe im Bereich von drei Jahren Freiheitsstrafe wäre angemessen gewesen, aufgrund des Verschlechterungsverbots wurde jedoch die vorinstanzliche Strafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe bestätigt. Ein Tag erstandene Polizeihaft wurde angerechnet. Urkundenfälschung: Die Urkundenfälschung (Fälschung eines Einzahlungsbelegs) wurde als nicht leichtes Verschulden gewertet, da der Beschuldigte zielgerichtet und mit einer gewissen Raffinesse vorging. Die Einsatzstrafe wurde auf 90 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Grobe Verkehrsregelverletzung: Das Rechtsüberholmanöver wurde als rücksichtslos, aber kurzzeitige Gefährdung gewertet, womit das Tatverschulden als leicht qualifiziert wurde. Die Einsatzstrafe wurde auf 30 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt. Aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und des bereits getrübten automobilistischen Leumunds wurde die Strafe auf insgesamt 45 Tagessätze erhöht. Im Rahmen der Gesamtstrafe wurden 35 Tagessätze asperiert. Verstoss gegen die COVID-19-Verordnung 2: Das Tatverschulden wurde als leicht gewertet. Obwohl die Veranstaltung rücksichtslos war, fand sie grösstenteils im Freien statt und war kein Grossanlass. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe wurde als angemessen erachtet. Aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wurden die straferhöhenden Umstände berücksichtigt, was zu einer Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen führte. Im Umfang von 35 Tagessätzen wurde diese Strafe in die Gesamtstrafe asperiert. Gesamtstrafe Geldstrafe: Insgesamt resultierte eine Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe. Tagessatzhöhe: Die Tagessatzhöhe wurde mit Fr. 30.– bestätigt, basierend auf den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (SUVA-Rente).

Bemerkungen

Quelle: Obergerichtsurteil SB220183 vom 01.03.2023 (Berufung gegen BG Winterthur vom 10.11.2021). BG-PDF nicht publiziert; OG-PDF dient als Quelle. OG bestätigte Strafe (24 Mt bedingt, Probezeit 3 J) wegen Verschlechterungsverbot (nur Beschuldigtenberufung). OG hätte Einsatzstrafe von ca. 30 Mt angemessen erachtet. DB-Werte verifiziert: hauptdelikt='Betrug' ✓, gewerbsmaessig=True ✓, deliktssumme=390000 ✓ (CHF 390'672.–), NVS=3 ✓ (Urkundenfälschung +2, Art. 90 Abs. 2 +1, COVID-VO +0), freiheitsstrafe=24 Mt ✓, vollzug='0' ✓. Korrektur: private_geschaedigte 'unbekannt' → 'ja' (Privatkläger B._____ = Privatperson). Beschuldigter war teilweise geständig (rudimentär), kein Geständnisrabatt in besonderheiten (nur leicht strafmindernd, vorinstanzlich).

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